BGH: Widerruf nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich

BGH: Widerruf nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich
16.03.2016183 Mal gelesen
Der BGH erachtet die Ausübung des Widerrufsrechts von Verbrauchern nur im Ausnahmefall als rechtsmissbräuchlich.

Der BGH hat mit Urteil vom 16. März 2016, Aktz.: VIII ZR 146/15 klargestellt, dass ein Widerruf eines Vertrages des Verbrauchers mit einem Unternehmer nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich ist. Der Widerruf ist nach Auffassung des BGH nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Unternehmer besonders schutzbedürftig sei. Davon sei in der Regel nur auszugehen, wenn der Verbraucher mit der Absicht der Schädigung des Unternehmers den Vertrag widerruft bzw. schikanös handelt. Diese Voraussetzungen sah der für das Kaufrecht zuständige achte Zivilsenat des BGH im Streitfall nicht als gegeben an:


In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher über das Internet eine Matratze mit einer "Tiefstpreisgarantie" erworben. Nachdem der Verbraucher ein günstigeres Angebot für eine Matratze entdeckt hatte, forderte er vom Verkäufer die Erstattung der Differenz zwischen seinem Kaufpreis und dem günstigeren Angebot. Nachdem der Verkäufer die Erstattung verweigerte, widerrief der Verbraucher den Kaufvertrag unter Berufung auf das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Der BGH gab dem Verbraucher Recht und bestätigte den wirksamen Widerruf. Nach Auffassung des BGH ist es also grundsätzlich ohne Belang aus welchen Gründen der Verbraucher den Vertrag widerrufe.


Die Entscheidung hat Signalcharakter für das Verbraucherwiderrufsrecht bei Darlehen. Regelmäßig wenden Banken ein, ein Widerruf des laufenden Darlehens zur Ausnutzung der Niedrigzinsphase für eine günstigere Anschlussfinanzierung sei rechtsmissbräuchlich. Dieses Argument haben vor der oben genannten Entscheidung des BGH auch bereits mehrere Oberlandesgerichte abgelehnt. Zwar ist der achte Zivilsenat nicht für das Bankrecht zuständig. Allerdings nährt die Entscheidung die Hoffnung der Verbraucher, dass der für das Bankrecht zuständige elfte Zivilsenat des BGH sich dieser Rechtsauffassung für das Verbraucherdarlehensrecht anschließt. Aller Voraussicht wird der elfte Zivilsenat am 5. April 2016 über die Rechtsfragen der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen entscheiden.


Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.

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