BGH: Widerruf bei Fernabsatzvertrag - Angabe eines Postfachs ausreichend!
Fachartikel aus dem Bereich Handel, Wirtschaft und Wertpapiere - 31.01.2012 - 242 mal gelesen.
Bundesgerichtshof äußert sich erneut zu den Anforderungen einer Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft
Für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Fernabsatzvertrages ist es ausreichend, wenn als Widerrufsadresse ein Postfach angegeben wird. Dies hat der BGH (Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11) entschieden. Der Verbraucher sei dadurch ebenso wie durch Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seinen Widerruf auf den Postweg zu bringen (Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 14/2012).
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Jorma Hein | Philipp Achilles | Albina Bechthold
Tel.: 06421-309788-0
Fax.: 06421-309788-99
Web: www.agb-24.de
E-Mail: info@agb-24.de




