BGH: Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung in Werbeanrufe

Wettbewerbs- und Markenrecht
19.06.2013277 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 25.10.2012, Az. I ZR 169/10) hat entschieden, dass eine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe nur wirksam ist, wenn der einwilligende Verbraucher in Kenntnis der Sachlage und für einen konkreten Fall einwilligt. Dafür muss der Verbraucher auf zukünftige Werbeanrufe aufmerksam gemacht worden sein und einschätzen können, welches Unternehmen auf welche Art telefonisch werben wird.

Die Verbraucherzentrale Berlin hat einen Telekommunikationsdienstleister abgemahnt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erlangt. Der Telekommunikationsdienstleister hat sich hierbei verpflichtet zukünftig im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken keine Verbraucher ohne vorherige Einwilligung anrufen zu lassen.

Im Folgenden hat die Beklagte in mehr als vierzig Fällen Verbraucher anrufen lassen, um Telefonverträge zu bewerben. Die Einwilligungen und Daten der Angerufenen hat die Beklagte im Vorfeld von Dritten im Rahmen eines Gewinnspiels erworben.

Der BGH hat entschieden, dass die Einwilligungserklärungen nicht wirksam seien, da diese einer AGB-Kontrolle nicht standhalten würden.

Welche Anforderungen sind an die Einwilligungen in Werbeanrufe zu stellen?

Der BGH hat die Einwilligung als unwirksam bewertet. Zwar sei das Einholen einer Einwilligung zu Werbezwecken im Rahmen eines Gewinnspieles möglich, doch müsse diese Einwilligung immer in Kenntnis der Sachlage und für einen konkreten Fall erteilt sein. Eine generelle Einwilligung in Anrufe zu Werbezwecken sei nicht ausreichend. Im konkreten Fall habe die Einwilligung nicht ausreichend Informationen darüber beinhaltet, welcher Unternehmer welche Arten von Produkten oder Dienstleistungen bewerben wird. Nur wenn die Einwilligung einen konkret greifbaren Inhalt aufweise, kann davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher ausreichend informiert sei, um die informierte Entscheidung treffen zu können, ob er zukünftig zu bestimmten Themen oder Produkten Werbeanrufe erhalten wolle oder nicht.

Wie sollten Einwilligungen in Werbeanrufe formuliert sein?

Sollten Sie Werbeanrufe als Marketing- oder Vertriebskanal nutzen, empfiehlt es sich die Einwilligungen in Werbeanrufe möglichst konkret für den Einzelfall und beweissicher zu gestalten. Nur dann können Sie das rechtliche Risiko von Dritten in Anspruch genommen zu werden minimieren.