BGH: Verstoß gegen § 7 ElektroG wettbewerbswidrig !

BGH: Verstoß gegen § 7 ElektroG wettbewerbswidrig !
31.08.2015196 Mal gelesen
Nach einer nunmehr ergangenen Entscheidung des BGH (Urteil vom 09. Juli 2015 I ZR 224/13 – Kopfhörer-Kennzeichnung) sollten Händller vermehrt darauf achten, ordnungsgemäß gekennzeichnete Elektrogeräte zu vertreiben. Andererseits drohen Abmahnungen Mitbewerbern und/oder Verbänden.

Einige in Berufungsverfahren angerufene Oberlandesgerichte hatten im letzten Jahr noch zugunsten der Händler nicht gem. § 7 ElektroG ordnungsgemäß gekennzeichneter Ware entschieden, dass ein Verstoß gegen § 7 ElektroG als nicht wettbewerbswidrig einzustufen sei (so z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014 Az: I - 15 U 69/14).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 09. Juli 2015 I ZR 224/13 - Kopfhörer-Kennzeichnung) hat nunmehr gegenteilig höchstrichterlich bestätigt, dass § 7 S.1 ElektroG als Marktverhaltensregelung anzusehen ist.

Auch hat der BGH in der zitierten Entscheidung zu der Frage, wie eine dauerhafte Kennzeichnung gem. § 7 ElektroG auszusehen hat und wo diese anzubringen ist, Stellung genommen. Bzgl. der erforderlichen Dauerhaftigkeit führt der BGH nun aus:

"Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist". In dem konkreten Fall wurde eine Kennzeichnung eines Kopfhörers mittels Klebefähnchen als nicht ausreichend angesehen.

Für Händler registrierungspflichtiger Waren bedeutet dies, dass diese nun noch stärker in den Fokus wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen geraten, nachdem die zunächst noch recht wacklige Rechtslage nunmehr höchstrichterlich geklärt ist.

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