BGH versagt Bank Vorfälligkeitsentschädigung

BGH versagt Bank Vorfälligkeitsentschädigung
20.01.2016165 Mal gelesen
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH darf eine Bank von einem Verbraucher keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn die Bank den Kredit wegen nicht bezahlter Raten außerordentlich kündigt.

Der BGH hat mit Urteil vom 19.01.2016, Aktz.: XI ZR 103/15 entschieden, dass die Bank vom Verbraucher statt einer Vorfälligkeitsentschädigung lediglich Verzugszinsen verlangen kann, wenn sie dessen Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers vorzeitig kündigt.

Danach kann eine Bank von einem Verbraucher keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn sie den notleidend gewordenen Kredit vorzeitig kündigt. Die betroffene Bank hatte ein Ende November 2016 fälliges Darlehen vorzeitig im Jahr 2011 gekündigt, da der Verbraucher mit Darlehensraten in Verzug geraten war. Da die Bank ohne die Kündigung aus dem Vertrag bis zum November 2016 Zinsen erwirtschaftet hätte, verlangte sie hierfür vom Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung. Diese Entschädigung für ihre Zinserwartung muss sie dem Verbraucher nunmehr zurückerstatten.


Nach der Auffassung des BGH sieht der Gesetzgeber bei Verbraucherkrediten vor, dass sich der Schaden der Bank bei vorzeitiger Kündigung des notleidenden Darlehens wegen der ausgebliebenen Zinserwartung allein auf den gesetzlich vorgesehenen Verzugszins beschränkt. Dieser Verzugszins fällt z. B. auf Darlehensraten an, die der Bankkunde trotz vertraglich festgelegter Zeitpunkte verspätet leistet oder auch nach Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Bleiben Raten mehrfach aus, hat die Bank ein Kündigungsrecht und kann das Darlehen vorzeitig fällig stellen und ggf. Verzugszinsen für das gesamte Darlehen fordern. Die Zinsen der Bank aus dem Darlehen, die ohne vorzeitige Kündigung erwirtschaftet worden wären, sind demgegenüber nicht entschädigungsfähig. Dies schließt der BGH aus der Gesetzesbegründung, wonach es dem Verbraucher ermöglicht werden soll, seine Belastungen aus dem Darlehen auch dann berechnen zu können, wenn er mit seinen Darlehensraten in Verzug gerät. Das gesetzgeberische Ziel, diese Berechnung zu vereinfachen, wäre nach Auffassung des BGH durch die aufwändigere Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung konterkariert. Damit stellt der Gesetzgeber den vertragsbrüchigen Verbraucher ggf. besser als den vertragstreuen Verbraucher, der die Zinserwartung der Bank voll bis zum vorgesehenen Vertragsende erfüllt. Dies hat der Gesetzgeber nach Auffassung des BGH allerdings bewusst in Kauf genommen.

Haben Verbraucher für von der Bank außerordentlich gekündigte Darlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, sollten sie die Möglichkeit der Rückforderung prüfen lassen. Entscheidend ist u. a., wann die Zahlung erfolgte und in welcher Höhe diese Zahlung ausfiel.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.