BGH: Verlängerung Betreuungsunterhalt 1570 BGB, kindbezogene Gründe (BGH, Urteil vom 21.04.2010 - XII ZR 134/08)/ RA Sagsöz&Euskirchen, BONN

Familie und Ehescheidung
09.11.20101090 Mal gelesen
Nochmals eindeutig und konkret erteilt der BGH mit diesem Urteil dem alten Altersphasenmodell eine Absage.

Der BGH hat in einem Urteil vom 21. April 2010 weitreichende Feststellungen getroffen.

Es geht hier um den Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB und die Frage, wann der Unterhalt aus kindbezogenen Gründen über das Alter des Kindes von drei Jahren hinaus verlängert werden kann. Grundsätzlich gilt, dass nach der Unterhaltsreform 2008 ein Betreuungsunterhalt für Kinder nur bis zum dritten  Lebensjahr gewährt wird. Wenn darüberhinaus Betreuungsunterhalt verlangt wird, muss der Unterhaltsberechtigte darlegen, dass es hierfür entweder kindbezogene oder elternbezogene Gründe gibt.

Zunächst stellt der BGH fest, dass auch nach der Unterhaltsreform der § 1570 BGB keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt. Je nachdem, ob kindbezogene oder elternbezogene Gründe vorliegen, ist nach dem neuen Unterhaltsrecht ein sanfter  Übergang bis hin zu einer Vollzeittätigkeit möglich. Kindbezogene Gründe haben dabei das stärkste Gewicht und sind vorrangig zu prüfen.

Wenn es in der bisherigen Rechtsprechung den Vorrang der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil gegenüber anderen Betreuungsmöglichkeiten gab, so ist diese Rechtsprechung vom BGH aufgegeben worden.

Nochmals eindeutig und konkret erteilt der BGH mit diesem Urteil dem alten sog. Altersphasenmodell eine klare Absage (sog. 08 /15 Formel). Diese Abkehr dürfte vom Gesetzgeber auch gerade gewollt sein.