BGH: Verkäufer von Schrottimmobilien darf nicht den Ahnungslosen spielen

BGH: Verkäufer von Schrottimmobilien darf nicht den Ahnungslosen spielen
22.09.2016177 Mal gelesen
Für die Käufer ist es immer bitter, wenn aus dem vermeintlichen „Betongold“ ein finanzielles Desaster wird. Doch auch für Anleger, die durch den Kauf von sog. Schrottimmobilien ein Fiasko erlebt haben und nun vor einem Schuldenberg stehen, ist die Lage nichts aussichtslos.

Immobilien gelten bei vielen Bürgern als eine sichere und rentable Investitionsmöglichkeit. Immer wieder fallen sie aber auch sog. Schrottimmobilie rein und stellen erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrags fest, dass sie die Immobilie völlig überteuert erworben haben. Sie müssen aber nicht zwangsläufig auf der Schrottimmobilie sitzen bleiben. Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden: "Zunächst kann geprüft werden, ob Sittenwidrigkeit vorliegt. Hier gehen die Gerichte inzwischen davon aus, dass Sittenwidrigkeit vorliegt, wenn der Kaufpreis 90 Prozent des Verkehrswertes übersteigt. Aber auch wenn diese Grenze nicht erreicht wird, gibt es Möglichkeiten, aus dem Kaufvertrag wieder herauszukommen."

In diesem Zusammenhang macht auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs Hoffnung. Der BGH stellte mit Versäumnisurteil vom 22. April 2016 fest, dass ein Verkäufer, der einen Vermittler mit einer Beratungsvollmacht zum Verkauf der Immobilie ausstattet, den Inhalt des Beratungsgesprächs grundsätzlich nicht mit Nichtwissen bestreiten kann (Az.: V ZR 256/14). "Im Klartext bedeutet das, dass der Verkäufer nicht den Ahnungslosen spielen kann, wenn der Vermittler das Blaue vom Himmel versprochen hat", erklärt Rechtsanwältin Gaber. Macht der eingesetzte Vermittler also falsche Angaben zu den für die Kaufentscheidung wesentlichen Umständen, muss auch der Verkäufer dafür geradestehen. Er kann sich nicht damit aus der Affäre ziehen, dass er von dem Inhalt des Beratungsgesprächs nichts gewusst habe.

In einer weiteren Entscheidung hat der BGH festgestellt, dass die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 Prozent auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Immobilie bestehe. Wurde eine Innenprovision in solcher Höhe verschwiegen, kann der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz haben. "Es gibt noch weitere rechtliche Optionen, die die Opfer von Schrottimmobilien ggf. nutzen können. In Betracht kommt dabei u.a. auch der Widerruf des Immobiliendarlehens", so Rechtsanwältin Gaber.

Die Kanzlei Cäsar-Preller war im Bereich Schrottimmobilien bundesweit schon in rund 4.500 Fällen tätig.

 

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

 

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Rechtsanwältin Jessica Gaber

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