BGH-Urteile „Tauschbörse“ zum Thema Filesharing veröffentlicht – Ein Überblick

BGH-Urteile „Tauschbörse“ zum Thema Filesharing veröffentlicht – Ein Überblick
23.12.2015208 Mal gelesen
Am 11. Juni 2015 hat der Bundesgerichtshof drei aktuelle Urteile zum Thema Filesharing verkündet. Wir erläutern, worum es in diesen Grundsatzentscheidungen geht.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Tauschbörse I, Az. I ZR 19/14

Tauschbörse II, Az. I ZR 7/14

Tauschbörse III, Az. I ZR 75/14

Sämtliche Verfahren waren zunächst beim Landgericht Köln, anschließend beim Oberlandesgericht Köln rechtshängig. Die Anschlussinhaber unterlagen teilweise schon in der ersten Instanz, jedenfalls aber in der Berufungsinstanz. Der Bundesgerichtshof hat die von den Anschlussinhabern eingelegten Revisionen vollumfänglich zurückgewiesen, so dass es bei den Verurteilungen der Anschlussinhaber blieb.

Die Urteile sind derzeit in aller Munde und werden -je nachdem, wer vertreten wird- auf unterschiedlichste Art und Weise interpretiert und kommentiert.

Wir möchten aus diesem Grund noch einmal eine kurze Zusammenfassung der entscheidenden Passagen der Urteile geben:

  1. Tauschbörse I
  2. Sachverhalt:

In dem Verfahren Tauschbörse I wurde ein selbständiger IT-Berater für Energieversorgungsunternehmen von zunächst vier, später drei Klägerinnen auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 3.000,00 und € 3.454,60 Rechtsanwaltskosten wegen Filesharings in Anspruch genommen.

Im Rahmen der Vorinstanzen versuchte der Beklagte durch sog. Ausschlussprinzip darzulegen und zu beweisen, dass die Rechtsverletzungen (der außergerichtliche Vorwurf bezog sich auf 5.080 Audiodateien, im Rahmen der Klage wurde für 15 Titel Schadensersatz gefordert) weder von ihm noch von seiner Ehefrau oder seinem 17 jährigen Sohn begangen worden waren.

Er trug vor, dass sich in seinem Arbeitszimmer ein stationärer Computer befunden hätte, der auch von seiner Ehefrau hätte genutzt werden können und über Kabel dauerhaft mit dem Internet verbunden gewesen sei. Seine Ehefrau hätte über keinerlei Administratorenrechte verfügt und keinerlei Software auf dem Gerät installieren können. Der im Haushalt lebende 17-jährige Sohn hätte keinen Zugriff auf diesen Computer gehabt. Er trug weiter vor, der beruflich genutzte Laptop, der über den Computer und einen USB Stick per WLAN mit dem Internet hätte verbunden werden können, sei zum maßgeblichen Tatzeitpunkt ausgeschaltet, der USB -Stick nicht angeschlossen gewesen. Der Beklagte trug weiter vor, dass er zum konkreten Tatzeitpunkt aushäusig war.

  1. Relevante Entscheidungsgründe:

Sowohl das LG als auch das OLG sprachen den Klägerinnen dem Grunde nach Schadensersatz- als auch Kostenerstattungsansprüche zu.

Das LG verurteilte den Beklagten zunächst vollumfänglich. Im Rahmen der vom Beklagten erhobenen Berufungsinstanz verurteilte das OLG Köln den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 3.000,00. Die Rechtsanwaltsvergütung für die außergerichtliche Abmahnung begrenzte das OLG allerdings von € 3.454,60 auf € 878,65.

Die Vorinstanzen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Audiodateien am Tatzeitpunkt über den Anschluss des Beklagten verfügbar gemacht worden seien.

Das OLG führte im Rahmen der Urteilsbegründung vom 20.12.2013 aus, der Anschlussinhaber müsse seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und ggfs. beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers ergebe. Im Ergebnis sei der Beklagte diesen Voraussetzungen nicht nachgekommen, da auch nach eigenem Vortrag des Beklagten Filesharing durch die Ehefrau und den Sohn nicht möglich gewesen sei.

Der BGH bestätigte nun die Rechtsprechung des OLG Köln im Ergebnis. Relevant sind in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen des BGH:

  1. Zur Aktivlegitimation

Die Klägerinnen behaupteten Inhaberinnen der notwendigen Verwertungsrechte und damit aktivlegitimiert gewesen zu sein. Sie legten im Rahmen der ersten Instanz Ausdrucke aus der Katalogdatenbank www.media-cat.de der Phononet GmbH vor, die die Klägerinnen als "Lieferantinnen" der Musikalben auswiesen.

Der BGH urteilte nun, dass die Ausdrucke aus der Datenbank als Indizienbeweise zulässig gewesen seien. Die Ausdrucke seien insoweit Indizien für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten. Weiterer Vortrag der Rechteinhaber sei erst erforderlich, wenn der Verletzer konkrete Anhaltspunkte darlege, die gegen die Richtigkeit der Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprächen.

  1. Zur Schutzfähigkeit der Dateien

In den Vorinstanzen hatte der Beklagte Zweifel an der Schutzfähigkeit der Werke bekundet, da Filesharing durch die Besonderheit gekennzeichnet sei, dass lediglich Dateifragmente ("Chunks") untereinander getauscht werden würden.

Dem hat der BGH eine klare Absage erteilt. Er führt aus, dass es unerheblich sei, ob beim Filesharing Dateien mit vollständigen Musikstücken oder lediglich Dateifragmenten getauscht werden würden. Maßgeblicher Verletzungsgegenstand sei kein urheberrechtliches Werk im Sinne von § 2 UrhG, sondern Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers im Sinne von § 85 UrhG. Schutzgegenstand sei folglich die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche technische Leistung des Tonträgerherstellers. Insoweit sei selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel ein Eingriff in das Schutzrecht des Tonträgerherstellers.

  1. Zum Auskunftsverfahren

Zum damaligen Zeitpunkt erfolgte die Auskunft noch über die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft. Der Beklagte hatte im Rahmen des Rechtsstreits u.a. einige Unstimmigkeiten (fehlerhafte Schreibweise seines Namens) gerügt und die Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens bestritten. Er trug vor, dass die lückenlose und fehlerfreie Ermittlung seines Anschlusses und seines Namens für ihn nicht nachvollziehbar und damit nicht überprüfbar sei.

Der BGH urteilte nun, dass ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens in Filesharing-Prozessen nicht erforderlich sei. Für eine der Zivilprozessordnung genügende richterliche Überzeugung bedürfe es keiner absoluten Gewissheit, sondern eines brauchbaren Grades von Gewissheit. Der BGH wies insoweit den Vorwurf des Beklagten zurück, die Datenermittlung hätte gar nicht lückenlos nachvollzogen werden können.

  1. Zur Höhe des Schadensersatzes

Die Klägerinnen begehrten von dem Beklagten € 200,00 pro Musikdatei. Der BGH hat nunmehr im Rahmen des Urteils vom 11.06.2015 grundsätzlich klargestellt, dass der Schaden in Filesharing-Prozessen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen sei. Er führt aus, dass die Höhe des Schadensersatzes vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen zu schätzen sei. Er führt weiter aus, dass an die Anforderungen der Schadensschätzung nur geringe Anforderungen zu stellen seien und dem Tatrichter ein erheblicher Spielraum zustünde. Im Rahmen der Revision könne zudem nur überprüft werden, ob der Tatrichter wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen habe. Der Senat kam insoweit zu dem Ergebnis, dass die Schätzung im streitgegenständlichen Fall nicht zu beanstanden gewesen sei.

Der tatrichterlichen Schadenschätzung des Berufungsgerichts lagen folgende Annahmen zugrunde:

  1. Als Bemessungsgrundlage können verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet  der Tonträger-Branche herangezogen werden.
  2. Es ist von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen.

Der Beklagte hatte im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch zudem gerügt, dass die Vorinstanzen die Problematik der vielfachen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verkannt hätten. Theoretisch also die Möglichkeit bestanden hätte, dass sowohl er selbst als Anbieter als auch der Tauschpartner abgemahnt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden seien. Diese vielfache Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen derselben Rechtsverletzung verstoße gegen die Grundsätze des Schadensersatzrechts.

Der BGH erklärte hierzu, dass eine vielfache Geltendmachung nicht anzunehmen sei. Relevante Verletzungshandlung beim Filesharing sei die Eröffnung der Zugriffmöglichkeit an Dritte und nicht das Absenden und Empfangen eines Dateifragmentes im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergebe sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorläge, wenn die Zugriffsmöglichkeit an einen Dritten eröffnet werde. Unabhängig davon seien die Klägerinnern aber auch aus §§ 830, 840 Abs. 1 BGB berechtigt einen Verletzer in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.

  1. Zur außergerichtlichen Abmahnung

Der BGH hat im Rahmen seines Urteils zudem noch einmal erörtert, dass die Verletzungshandlung im Rahmen der Abmahnung so konkret angegeben werden müsse, dass der Schuldner erkennen könne, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen werde.  Blieben gewisse Zweifel, müsse er den Abmahnenden darauf hinweisen und ggfs. nach Belegen für die behauptete Rechtsverletzung verlangen. Der Senat kam insoweit zu dem Ergebnis, dass die damalige außergerichtliche Abmahnung der Klägerinnen diesen Anforderungen entsprochen hätte. Die Tatsache, dass der Abmahnung keine Zuordnung zwischen jeweiliger Klägerin und einzelnem Werk zu entnehmen gewesen sei, stünde der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Der Senat vertrat die Auffassung, dass der Beklagte bei Zweifeln gehalten gewesen sei, die Klägerinnen darauf hinzuweisen und um Legitimation zur Rechtsverfolgung nachzusuchen.

  1. Zum Streitwert

Das Berufungsgericht war in dem Verfahren von einem Streitwert in Höhe von € 100.000,00 ausgegangen. Der BGH verneinte diesbezügliche Rechtsfehler und ließ den Gegenstandswert unbeanstandet.

  1. Tauschbörse II
  2. Sachverhalt:

Dem Urteil Tauschbörse-II des BGH lag ein abweichender Sachverhalt zugrunde. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die Mutter zweier minderjähriger Kinder wegen Filesharings abgemahnt. Im Rahmen des damaligen Ermittlungsverfahrens und der damit verbundenen polizeilichen Vernehmung gab die damals 14-jährige Tochter zu, im Jahr 2007 über eine Tauschbörse und die Software Bearshare 407 Audio-Dateien heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die Klägerinnen forderten im sich anschließenden Rechtsstreit € 2.380,80 Abmahnkosten auf Basis eines Gegenstandswertes in Höhe von € 200.000,00 von der Mutter und Anschlussinhaberin sowie insgesamt € 3.000,00 Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikdateien. Im Rahmen einer Zeugenvernahme vor Gericht verweigerte die Tochter auf die Frage, ob sie Täterin gewesen sei, die Aussage, bestätigte allerdings, dass sie die Tat gegenüber der Polizei eingeräumt hatte.

Das Landgericht hatte der Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Es sah die Rechtsverletzung der Tochter als erwiesen an und bejahte eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte dazu einen Betrag von € 952,32 Abmahnkosten (basierend auf einem Gegenstandswert von € 80.000,00) zu gleichen Teilen an die Klägerinnen zu zahlen, im Übrigen wies es die Berufung der Beklagten zurück.

Der BGH wies die Revision der Beklagten vollumfänglich zurück und bestätigte die Verurteilung der Vorinstanz.

  1. Relevante Entscheidungsgründe:

Im Hinblick auf die Aktivlegitimation, die Schutzfähigkeit, die Schadensersatzhöhe etc. wird auf die vorgenannten Ausführungen zu dem Urteil Tauschbörse I verwiesen:

  1. Zur Verwertbarkeit polizeilicher Vernehmungsprotokolle

Die Revision hatte zunächst die Verwertung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls der minderjährigen Tochter gerügt und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß § 355 Abs. 1 ZPO eingewandt.

Der Senat wies die Rüge mit der Begründung zurück, das Berufungsgericht hätte seine tatrichterliche Überzeugung nicht allein auf das Vernehmungsprotokoll gestützt, es hätte vielmehr zutreffend berücksichtigt, dass die Tochter auch als Zeugin vor dem Landgericht vernommen worden sei. Der Umstand, dass die Tochter sich in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätte, stünde der Verwertung des polizeilichen Protokolls nicht entgegen.

  1. Zur Aufsichtspflicht von Eltern

Der Senat kam ferner zu dem Ergebnis, dass die Mutter als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung ihrer Tochter gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB aus Aufsichtspflichtverletzung hafte.

Der BGH wies im Rahmen der Urteilsgründe darauf hin, dass Eltern grundsätzlich verpflichtet seien, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um Schäden Dritter zu verhindern. Allerdings genügten Eltern dieser Aufsichtspflicht über ihr normal entwickeltes Kind, wenn sie über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrten und diesbezüglich ein Verbot aussprechen würden.

Besonders wichtig:

Der Senat vertritt die Auffassung, dass Eltern ausdrücklich nicht verpflichtet sind,

  • die Nutzung des Internets zu überwachen
  • den Computer des Kindes zu überprüfen
  • dem Kind dem Zugang zum Internet (teilweise) zu sperren

Diese Maßnahmen fordert der BGH erst, wenn Eltern konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Im Ergebnis unterlag die Beklagte, da das Landgericht eine Belehrung der Tochter nicht hatte feststellen können. Die Tochter hatte im Rahmen der Beweisaufnahme ausgesagt, sich nicht erinnern zu können, ob sie vor der Nutzung des Internets mit ihrer Mutter über das Internet gesprochen hätte. Sie teilte dem Gericht lediglich mit, ihre Mutter hätte sie generell zu "ordentlichem Verhalten" aufgefordert. Dieser Vortrag genügte dem Gericht nicht, um eine Belehrung der Mutter als tatsächlich erfolgt anzusehen.

  1. Tauschbörse III
  2. Sachverhalt:

Auch im Rahmen dieses Rechtsstreits forderten zunächst vier, später drei Klägerinnen Schadensersatz (€ 200,00 pro Titel) und Abmahnkosten (€ 2.380,80) von dem beklagten Anschlussinhaber. Im Haushalt des Beklagten lebten zum Tatzeitpunkt die Ehefrau des Beklagten sowie die seinerzeit 16 und 20 Jahre alten Söhne.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass zum behaupteten Tatzeitpunkt weder er noch seine Familienangehörigen den Internetanschluss hätte nutzen können, da die Familie in der fraglichen Zeit auf Mallorca im Urlaub gewesen sei. Vor dem Urlaub seien sämtliche technischen Geräte (Router und Computer) vom Stromnetz getrennt worden. Erst im späteren Verlauf des Rechtsstreits schränkte der Beklagte seinen Vortrag ein und teilte mit, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob nicht doch einer seiner Söhne den Router vor Urlaubsantritt angeschaltet hätte. Allerdings hatte der Beklagte zuvor behauptet, es hätte nur einen einzigen Computer im Haushalt gegeben. Dieser hätte von seinen Söhnen nur im Beisein des Beklagten genutzt werden dürfen. Zudem sei das Büro, in dem der Computer gestanden hätte, bei Abwesenheit des Beklagten stets verschlossen gewesen.

Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Auf die von den Klägerinnen eingelegte Berufung verurteilte das Oberlandesgericht -nach Vernehmung der Ehefrau und der Söhne- den Beklagten antragsgemäß.

Der BGH wies die vom Beklagten eingelegte Revision vollumfänglich zurück.

  1. Relevante Entscheidungsgründe:
  2. Zu den Ermittlungsergebnissen:

Der Beklagte hatte im Rahmen des Rechtsstreits die Ermittlungsergebnisse seiner IP-Adresse angezweifelt, da die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms abweichende Uhrzeiten ausgewiesen hatten. Der Tatrichter hatte dazu einen Mitarbeiter der Ermittlungsfirma vernommen und war zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser glaubhaft dargelegt hätte, dass die Screenshots erst am Ende der Ermittlungen gefertigt worden seien.

Da die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, war der BGH als Revisionsgericht an diese Würdigung gebunden. Eine Verletzung gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze stellte der BGH nicht fest, so dass die Rüge des Beklagten an dieser Stelle nicht zum Erfolg führte.

  1. Zur sekundären Darlegungslast:

Das Berufungsgericht war im Rahmen der Vorinstanz davon ausgegangen, dass der stationäre Computer des Beklagten zum Tatzeitpunkt mit dem Internet verbunden gewesen war. Es sah den Vortrag des Beklagten, dieser habe sich mit allen Familienangehörigen im Urlaub befunden und der Router sei ebenso wie der Computer vom Stromnetz getrennt gewesen, als nicht erwiesen an. Das Gericht hatte Zweifel an dem vorgelegten Mietvertrag über die Anmietung einer Finca auf Mallorca und beurteilte dies als Gefälligkeitsdokument, da die Finca einem Verwandten des  Beklagten gehörte. Im Übrigen hielt das Gericht die Zeugenaussagen der Söhne und der Ehefrau für unglaubhaft. Es wies im Rahmen seines Urteils darauf hin, dass die Aussagen lückenhaft und widersprüchlich gewesen seien.

Das Berufungsgericht urteilte ferner, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Er hätte angesichts eines Vortrags, er könne nicht sagen, ob seine Söhne den Computer vor Reiseantritt eigenmächtig wieder in Betrieb genommen hätten, vortragen müssen, ob er denn auf dem einzigen Computer die streitgegenständlichen Musikdateien oder Filesharing-Software gefunden hätte. Berücksichtigung müsse insoweit finden, dass der Computer nach Vortrag des Beklagten von Familienangehörigen nur in dessen Beisein hätte genutzt werden können. Insoweit hätte der Beklagte Filesharing-Software bemerken müssen. Mangels Vortrags des Beklagten dazu, sei die Tätervermutung gerade nicht entkräftet worden.

Der BGH hielt die Ausführungen des Berufungsgerichts für rechtsfehlerfrei.

Er hat im Rahmen der Revision erneut darauf hingewiesen, dass grundsätzlich zunächst die Klägerinnen als Anspruchstellerinnen die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorliegen. Könne jedoch zum Tatzeitpunkt keine andere Person den Anschluss nutzen, spräche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber Täter der Rechtsverletzung sei. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter sei gegeben, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert gewesen sei oder aber bewusst anderen Personen zur Verfügung gestellt worden wäre.

In diesen Fällen obläge dem Inhaber allerdings eine sekundäre Darlegungslast, die ausdrücklich nicht zur Umkehr der Beweislast führe. Der BGH führt hierzu erneut aus, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast genüge, wenn er vorträgt, ob und ggfs. welche Personen selbständig Zugang zu Internetanschluss hatten und daher als Täter in Betracht kämen. Nur in diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zur Nachforschung verpflichtet.

Der Senat urteilte im Rahmen der Tauschbörse-III- Entscheidung, dass das Berufungsgericht zutreffend von einer tatsächlichen Vermutung der täterschaftlichen Verantwortung des Beklagten ausgegangen sei. Schließlich habe der Beklagte selbst vorgetragen, dass wegen der örtlichen Abwesenheit aller keine andere Person zum Tatzeitpunkt Zugriff zu seinem Internetanschluss gehabt hätte. Damit habe er gerade nicht vorgetragen, dass eine dritte Person als Täter in Betracht käme.

Der Senat ergänzt an dieser Stelle seine bisherige Rechtsprechung um die -nun viel zitierte- Feststellung, es käme zur Entkräftung der Tätervermutung nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an. Im entschiedenen Fall hätte der Beklagte lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt und auf die generelle Zugriffsmöglichkeit seiner Familie hingewiesen, während er zuvor mitgeteilt hätte, dass alle verreist gewesen seien. Dem Anschlussinhaber obläge insoweit im Rahmen des ihm Zumutbaren eine Nachforschungspflicht im Hinblick auf die Begleitumstände der eventuellen Verletzungshandlung. Dem Beklagten habe aufgrund der Tatsache, dass der Rechner nur in seinem Beisein hätte genutzt werden dürfen, zumindest die Pflicht oblegen vorzutragen, ob Filesharing-Software oder die streitgegenständliche Musikdateien auf dem Computer vorgefunden worden seien. Damit sei das Berufungsurteil rechtsfehlerfrei ergangen.

Kommentar:

Bedauerlicherweise lassen die vorgenannten BGH-Urteile zahlreiche Fragen unbeantwortet und beheben die derzeitige Unsicherheit zum Umfang der sekundären Darlegungslast eines abgemahnten Anschlussinhabers nicht. Auch die Interpretationen der Urteilsgründe sind zahlreich und vielfältig.

Letztendlich trägt die Entscheidung Tauschbörse III eher zur Unsicherheit bei, als dass die Urteilsbegründung den Umfang der sekundären Darlegungslast klar umreißt.

Liest man die Kommentierungen verschiedenster Abmahnkanzleien, könnte man meinen der BGH hätte geurteilt, dass nun sämtliche Anschlussinhaber nachweisen müssten, wer zum Ermittlungszeitpunkt vor dem Computer gesessen hat. Dies ist aber keineswegs der Fall.

An dieser Stelle darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Urteil Tauschbörse III der Sachverhalt zugrunde lag, dass der Beklagte selbst die Zugriffsmöglichkeit zum konkreten Tatzeitpunkt durch seine Familie zunächst in Abrede gestellt hatte. Sofern es eine Vermutung dafür gäbe, dass in einem Mehrpersonenhaushalt mehrere Personen den Anschluss mit nutzen konnten, hätte der Beklagte diese Vermutung durch den eigenen Sachvortrag entkräftet. Das Berufungsgericht sah es nämlich als erwiesen an, dass es im Haushalt nur einen Computer gab, der sich bei Abwesenheit des Beklagten im verschlossenen Büroraum befand. Ferner legte das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde, dass nach Vortrag des Beklagten die Nutzung des Internets durch die Söhne nur im Beisein des Beklagten möglich war und der Beklage im Übrigen vorgetragen hatte, dass sich alle bei ausgeschaltetem Router auf Mallorca befunden hätten. Ausgehend hiervor verwundert es wenig, dass Berufungsgericht und BGH die spätere pauschale Behauptung, im Allgemeinen hätten alle Familienangehörigen Zugriff auf den Anschluss gehabt, als theoretische Möglichkeit der Mitnutzung nicht hat ausreichen lassen, um die Tätervermutung zu entkräften.

Der BGH führt im Rahmen der Urteilsgründe wörtlich aus:

"Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsericht zu Recht von einer tatsächlich Vermutung der täterschaftlichen Verantwortlichkeit des Beklagten ausgegangen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen."

(Hervorhebung durch Autor)

Das Berufungsgericht hatte nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten im Rahmen tatrichterlicher Würdigung angenommen, dass gerade niemand anders den Anschluss ohne Kenntnis des Beklagten hatte nutzen können. Der BGH hat diese Feststellungen des Berufungsgericht jedoch im Rahmen der Revision gar nicht überprüft, da die Revision insoweit keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts gerügt, sondern lediglich die tatrichterliche Würdigung kommentiert hatte.

Das Berufungsgericht hatte dem Beklagten ferner Nachforschungspflichten auferlegt und ausgeführt, der Beklagte hätte dazu vortragen müssen, ob sich auf dem einzig vorhandenen Computer Filesharing-Software befunden hätte.

Ob diese Ausführungen des Berufungsgerichts zutreffend und rechtsfehlerfrei sind, bleibt insoweit offen, als dass die hierzu vom Berufungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage ebenfalls nicht Gegenstand der Revision war.

Der BGH führt in rechtlicher Hinsicht letztendlich lediglich aus, die pauschale Behauptung des Beklagten der "bloß theoretischen Möglichkeit" des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten entspräche der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht.

Im zu entscheidenden Fall hatte jedoch der Beklagte selbst zuvor die "theoretische" Möglichkeit der Drittnutzung durch seinen Vortrag, "praktisch" hätte niemand den Anschluss nutzen können, ausgeschlossen.

Die Ausführungen des BGH können folglich nicht aus dem Zusammenhang gerissen gelesen und pauschalisiert werden. Es bleibt letztendlich unklar, wie entschieden worden wäre, wenn der Beklagte die Anwesenheit der Familie und die ungehinderte Zugriffsmöglichkeit auf den Rechner behauptet hätte.

Ob aus den Urteilsgründen nun gefolgert werden kann, dass der Anschlussinhaber stets darlegen und nachweisen muss, wer zum Ermittlungszeitpunkt konkret zuhause war, erscheint jedenfalls zweifelhaft. Diese Schlussfolgerung ist den Urteilsgründen in dieser Klarheit auch nicht zu entnehmen und wäre dogmatisch falsch.

Die vom BGH entwickelte Tätervermutung ist nämlich eine tatsächliche und keine gesetzliche Vermutungswirkung. Tatsächliche Vermutungen stützen sich auf Sätze der Lebenserfahrung. Sie basieren auf einer der allgemeinen Lebenserfahrung entstammenden Annahme. Der Richter ist insoweit im Rahmen der Beweiswürdigung und im Hinblick auf tatsächliche Vermutungen verpflichtet einschlägiges Erfahrungswissen zu berücksichtigen. Die Aussage eines anzuwendenden Erfahrungssatzes muss folglich in ihrem Wahrscheinlichkeitswert ausreichend gesichert sein, da nur dann eine objektive Fundierung gewährleistet ist, auf die es bei der richterlichen Tatsachenfeststellung ankommt.

Bejaht der BGH bei einem Einpersonenhaushalt eine Tätervermutung, kann die zugrundeliegende Erfahrung nur auf der Annahme basieren, dass der Internetanschluss in einem Einpersonenhaushalt im Allgemeinen auch nur von einer Person genutzt wird.  Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass die Tätervermutung dann -unabhängig von dem Umfang der sekundären Darlegungslast- gerade nicht in einem Mehrpersonenhaushalt bestehen kann, denn es gibt keine allgemeine Lebenserfahrung, dass in einem Mehrpersonenhaushalt nur eine Person das Telefon oder Internet benutzt. Im Gegenteil, es gibt vielmehr eine allgemeine Lebenserfahrung, dass der Telefonanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt im Allgemeinen von mehreren Personen genutzt wird. Soweit der BGH also generell über die Darlegung eines zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch bestehenden Mehrpersonenhaushalts hinaus weiteren Vortrag fordern würde, wäre dies dogmatisch falsch.

Widersprüchlich wäre dann auch, dass der BGH, der eine anlasslose Überwachungspflicht volljähriger Familienmitglieder ausdrücklich ablehnt, dem Anschlussinhaber Nachforschungs- also Handlungspflichten im Hinblick auf den konkreten Tatzeitpunkt auferlegen würde.  Es ist insoweit unklar, woraus sich diese Nachforschungspflichten ergeben sollten. In Betracht käme lediglich, den Internetanschluss als "Gefahrenquelle" einzuordnen und dem Anschlussinhaber insoweit Handlungs- und Verkehrssicherungspflichten aufzuerlegen. Dies lehnt der Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich ab.

Die Schlussfolgerung, jeder Anschlussinhaber müsse nun die örtliche Anwesenheit seiner Familienangehörigen nachweisen, würde jedenfalls zu einem untragbaren Ergebnis führen. Ist nämlich der Anschlussinhaber gegenüber Familienangehörigen nicht zur Überwachung verpflichtet und überlässt er auch während seiner Abwesenheit den Anschluss an diese, wird er später im Falle einer Rechtsverletzung durch Familienangehörige nicht in der Lage sein, die tatsächliche Möglichkeit des Zugriffs von Familienangehörigen auf den Internetanschluss zum Tatzeitpunkt zu ermitteln. Er würde folglich systemwidrig für eine Rechtsverletzung Dritter haften, obwohl ihm zuvor keine Sicherungspflicht im Hinblick auf den Anschluss oblag.

Es erscheint daher naheliegend, dass sich der Umfang der sekundären Darlegungslast des Beklagten nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben kann. Behauptet ein Anschlussinhaber zunächst er wohne in einem Mehrpersonenhaushalt, teilt dann aber mit, dass sämtliche Familienangehörigen nicht vor Ort waren, wird letztendlich gerade nicht schlüssig dargelegt, dass Dritte die Verletzung begangen haben könnten. In diesem Fall spricht folglich gerade keine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass Dritte die Tat begangen haben.

Abschließend ist festzuhalten, dass unabhängig von den vorgenannten Ausführungen bedauerlicherweise eine Vielzahl von Filesharing-Urteilen auf einem kapitalen Fehler beruht, den auch der BGH begeht. Denn den Urteilen ist gemein, dass nahezu alle Gerichte schlichtweg über die entscheidungserhebliche Tatsache hinweggehen, dass es überhaupt nicht auf eine örtliche Anwesenheit des Täters ankommt. Filesharing wird durch in Gang setzen einer Software betrieben, die keine örtliche Anwesenheit einer Person voraussetzt. Im Gegenteil, es dürfte allgemeiner Lebenserfahrung entsprechen, dass gerade die örtliche Abwesenheit (da der Rechner langsamer wird) genutzt wird, um Filesharing zu betreiben. Insoweit gehen die Interpretationen zur sekundären Darlegungslast im Hinblick auf die örtliche Anwesenheit von Familienangehörigen gänzlich ins Leere. Solange nicht feststeht, wann die Filesharing-Software gestartet wurde, ist die Anwesenheit von Personen schlichtweg absolut irrelevant, denn es kommt einzig und allein auf diesen Zeitpunkt an. Ein Umstand, dem die Rechtsprechung bedauerlicherweise einhellig keine Rechnung trägt.

Solange dies der Fall ist, wird es kaum Urteile geben, die die tatsächliche Sachlage korrekt würdigen.

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