BGH-Urteil zu Anlageberatung: Leichtsinniges Handeln von Anleger führt nicht automatisch zu reduziertem Schadensersatz

BGH-Urteil zu Anlageberatung: Leichtsinniges Handeln von Anleger führt nicht automatisch zu reduziertem Schadensersatz
17.03.2015176 Mal gelesen
Wie sehr dürfen Anleger den Angaben ihres Beraters vertrauen, wenn sich in schriftlichen Unterlagen eindeutige Warnhinweise befinden? Der BGH stellte in einem von der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen erstrittenen Urteil klar, dass der Durchschnittsanleger sich auf die Anlageberatung verlassen darf.

Bei Anlageberatungen ist für die Mehrheit der Anleger das Vertrauen in den Berater elementar. Dementsprechend messen sie den Aussagen und Einschätzungen "ihres" Beraters besondere Bedeutung zu. Doch wie verhält es sich, wenn in schriftliche Unterlagen auf erhebliche Risiken hingewiesen wird, der Berater jedoch diese Hinweise als unrealistisch bewertet. Diese Fragestellung hat im Fall eines von der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertretenen Anlegers verschiedene Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshofs beschäftigt.

 

In dem Urteil vom 19.02.2015 (Aktenzeichen: III ZR 90/14) entschied der BGH über die Frage, ob und in wie weit den Anleger auf die mündlichen Empfehlungen eines Beraters verlassen darf oder ob der Schadensersatzanspruch eines "leichtsinnigen" Anlegers wegen Mitverschuldens ggf. gekürzt werden muss.

 

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Anleger eine erhebliche Summe in einen Leasingfonds investiert, weil der Berater ihm diesen Fonds vollkommen sicher und für die Altersvorsorge geeignet beschrieben hatte. Im Vertrauen auf die mündlichen Aussagen des Beraters unterzeichnete der Anleger auch einige Dokumente, in welchen ausdrücklich auf Verlustrisiken und ähnliches hingewiesen wurde. Der Anleger klagte wegen fehlerhafter Anlageberatung. In zweiter Instanz sprach ihm das Oberlandesgericht deswegen Schadensersatz zu. Allerdings kürzte das Gericht die Ansprüche des Anlegers, weil dieser sich sehr leichtsinnig verhalten haben. Insbesondere lastete das Oberlandesgericht ihm an, dass er sich trotz der erhebliche Investition und des wichtigen Anlageziels Altersvorsorge sich nicht näher mit dem Fonds befasst habe und nicht einmal die erhaltenen Unterlagen studiert habe.

 

Der Bundesgerichtshof stellt im Urteil vom 19.02.2015 klar, dass dieser Sachverhalt nicht ausreicht, um die Ansprüche des Anlegers zu kürzen. Nicht sachkundige Anleger dürfen sich regelmäßig darauf verlassen, dass der Berater sie vollständig und richtig über eine Kapitalanlage informiert. Dass ein Anleger trotz schriftlicher Warnhinweise dennoch auf die mündlichen Angaben des Beraters vertraut, ist noch nicht als so leichtsinnig einzuordnen, dass es einem Mitverschulden des Anlegers an der fehlerhaften Anlageberatung begründet.

 

Weitere Informationen zu dem von der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen erstrittenen Urteil befinden sich auf der Homepage der Kanzlei.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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