BGH-Urteil vom 31.07.2013 (VIII ZR 162/09) - Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in Sonderkundenverträgen (Pressemitteilung)

BGH-Urteil vom 31.07.2013 (VIII ZR 162/09) - Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in Sonderkundenverträgen (Pressemitteilung)
05.08.20131031 Mal gelesen
Der BGH hat unter Zugrundelegung eines auf Vorlage ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2013 (Rs. C-92/11 – RWE Vertrieb) entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen, die sich darauf beschränken, das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene Änderungsrecht

Bundesgerichtshof-Urteil vom 31.07.2013 (VIII ZR 162/09) - Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in Sonderkundenverträgen (Pressemitteilung Nr. 131/2013)

 

1.      Tenor der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter Zugrundelegung eines auf Vorlage ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2013 (Rs. C-92/11 - RWE Vertrieb) entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen, die sich darauf beschränken, das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Bezug zu nehmen, diesen Anforderungen nicht genügen und deshalb unwirksam sind.

2.      Hintergrund des Verfahrens

Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, die Rückzahlung von Gaspreisentgelten, die in der Zeit vom Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt worden sind. Dazu sind ihm die Rechte von 25 Kunden in den Gasvertriebsregionen "Ost-Südwestfalen" und "Ruhr-Lippe" abgetreten worden. Im betreffenden Zeitraum erhöhte die Beklagte die Gaspreise insgesamt vier Mal. Die 25 Kunden bezahlten - zum Teil unter dem Vorbehalt der Rückforderung - die ihnen für das gelieferte Gas in Rechnung gestellten Entgelte einschließlich der Erhöhungsbeträge. Der Kläger hält die Gaspreiser-höhungen für unwirksam und fordert die Beträge, die über den Ende 2002 von der Beklagten verlangten Preis hinausgehen, von der Beklagten zurück.

3.      Auslegung der Klausel- und der Gasrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte im Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass es für die Frage, ob eine Gaspreisänderungsklausel den Anforderungen der genannten Richtlinien an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbesondere darauf ankommt, ob zum einen der Anlass und der Modus der Änderung dieser Entgelte in dem Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann, und dass das Fehlen der betreffenden Information vor Vertragsabschluss grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeglichen werden kann, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte sowie über sein Recht unterrichtet wird, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen will, und ob zum anderen von der dem Verbraucher eingeräumten Kündigungsmöglichkeit unter den gegebenen Bedingungen tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann.

4.      Unwirksamkeit von auf § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Bezug nehmenden Preiser-höhungsklauseln

Der BGH hat nunmehr unter Zugrundelegung dieser für die Gerichte der Mitgliedstaaten verbind-lichen Auslegung entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen, die sich darauf beschränken, das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Bezug zu nehmen, diesen Anforderungen nicht genügen und deshalb unwirksam sind.

5.      Fazit

Das BGH-Urteil betrifft Gaskunden mit Sonderverträgen. Bei der Prüfung, ob auch Sie einen Sonderkundenvertrag mit Ihrem Gasversorger geschlossen haben, der eine hier vom BGH für unwirksam erklärte, da intransparente, Preiserhöhungsklausel enthält und somit gegebenenfalls eine rückwirkende Anfechtung von Preiserhöhungen möglich ist, ist Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg gerne behilflich. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und wir beraten Sie gerne.

 

Sie erreichen uns telefonisch unter 030 206 269 22 oder per E-Mail unter mail@ra-scharfenberg.com

Dies könnte Sie ebenfalls interessieren:

Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18.07.2013 - Werbung in Bezahl- und frei empfangbaren Fernsehen, Das unangenehme Foto auf Facebook