BGH-Urteil: kein pauschales Entgelt für Kontoüberziehungen

BGH-Urteil: kein pauschales Entgelt für Kontoüberziehungen
26.10.2016154 Mal gelesen
Vorformulierte Klauseln über pauschale Entgelte für Kontoüberziehungen gegenüber Verbrauchern sind unwirksam. Verbraucher können auf dieser Grundlage eingezogene Entgelte zurückfordern.

Laut BGH kann eine Bank von Verbrauchern kein pauschales Entgelt für Kontoüberziehungen aufgrund entsprechender Klauseln in ihren Bedingungen verlangen. Dies hat der BGH mit zwei Urteilen am 25.10.2016 entschieden (Aktz. XI ZR 9/15 und Aktz. XI ZR 387/15). Das OLG Düsseldorf hatte die Klausel in der Vorinstanz als wirksam angesehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.07.2015, Aktz. 6 U 94/14), das OLG Frankfurt am Main eine entsprechende Klausel in einem Parallelverfahren hingegen als unwirksam qualifiziert. Der BGH erachtet diese Klauseln ebenso für unwirksam. Die Deutsche Bank und die Targobank hatten die Klauseln über das pauschale Bearbeitungsentgelt bei Kontoüberziehungen mit ihren Kunden vereinbart.

Der BGH hat entschieden, dass die Klauseln Verbraucher unangemessen benachteiligen. Einerseits entspricht ein derart von den Banken vereinbartes Bearbeitungsentgelt für Überziehungen nach Auffassung des BGH nicht dem gesetzlichen Leitbild für Verbraucherdarlehen. Die geduldete Überziehung Konten durch Verbraucher sind laut Gesetz Darlehen der kontoführenden Bank an den Verbraucher (vgl. u. a. § 504 BGB). Der  Bearbeitungsaufwand der Bank für dieses Verbraucherdarlehen, also  des Überziehungskredites,  hat sich aus dem Zins für das Darlehen zu finanzieren. Ein gesondert per vorformulierter Klausel vereinbartes zusätzliches pauschales Entgelt darf die Bank nach dem gesetzlichen Leitbild also nicht einfordern. Dies gilt laut BGH auch deshalb, da das pauschale Bearbeitungsentgelt im Fall kurzfristiger und geringfügiger Überziehungen zu unverhältnismäßig hohen Kosten in Relation zum Sollstand des Kontos (Überziehungsbetrag) führen könnte. So hat der BGH für einen entschiedenen Fall berechnet, dass im Fall einer Überziehung des Kontos von EUR 10,00 statt des pauschalen Entgelts ein Zinssatz von über 25 % hätte vereinbart werden müssen, um denselben Ertrag zu erzielen.

Verbraucher, die aufgrund solcher Klauseln ein pauschales Entgelt für Überziehungen ihres Kontos an die Bank geleistet haben, können diese Zahlungen von der Bank zurückverlangen. Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.