BGH-Urteil: Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

BGH-Urteil: Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger
11.01.2014350 Mal gelesen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner jüngsten Entscheidung das Berufungsurteil des OLG Köln aufgehoben und die Klage einer der vier führenden deutschen Tonträgerhersteller gegen einen Internetanschlussinhaber, in deren Haushalt auch seine Ehefrau und sein Stiefsohn leben, abgewiesen. Der Beklagte war ursprünglich von der Klägerin mit der Behauptung abgemahnt worden, über seinen Internetanschluss seien im Sommer 2006 mehr als 3.000 Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab der Beklagte ab, jedoch verweigerte er die Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten.

Aktuelle BGH-Entscheidung vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 (BearShare)

 

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner jüngsten Entscheidung das Berufungsurteil des OLG Köln aufgehoben und die Klage einer der vier führenden deutschen Tonträgerhersteller gegen einen Internetanschlussinhaber, in deren Haushalt auch seine Ehefrau und sein Stiefsohn leben, abgewiesen. Der Beklagte war ursprünglich von der Klägerin mit der Behauptung abgemahnt worden, über seinen Internetanschluss seien im Sommer 2006 mehr als 3.000 Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab der Beklagte ab, jedoch verweigerte er die Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten.

Historie:

Bereits in erster Instanz hatte das LG Köln der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 Euro verurteilt. Das Berufungsgericht (OLG Köln) verurteilte den Beklagten sodann zur Zahlung von 2.841,- Euro und wies die weitergehende Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei, denn dadurch, dass er seinem volljährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, habe er die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Tauschbörsen teilnehme. Das OLG Köln führte weiter aus, dass es dem Beklagte zumutbar gewesen sei, seinen Stiefsohn auch ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für eine begangene oder künftige Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm eine solche rechtswidrige Nutzung zu untersagen.

Ansicht des BGH:

Aus der Pressemitteilung Nr. 5/2014 des BGH geht hervor, dass dieser die Ansicht vertritt,

"dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht."

Dabei machte der BGH deutlich, dass "Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich" seien und im Hinblick auf das besondere familiäre Vertrauensverhältnis ein Internetanschluss einem volljährigen Familienangehörigen überlassen werden dürfe, "ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen". Nur wenn aus konkretem Anlass (beispielsweise aufgrund einer Abmahnung) die Befürchtung bestehe, dass der Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht werde, müssten erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergriffen werden. Da nach den getroffenen Feststellungen des BGH der Beklagte jedoch keine Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsverletzungen gehabt habe, käme eine Haftung als Störer für Urheberrechtsverletzungen daher nicht in Betracht.