BGH: Unwirksame Klauseln bei Riester-Renten – Rückabwicklung von Rentenversicherungen und Lebensversicherungen

BGH: Unwirksame Klauseln bei Riester-Renten – Rückabwicklung von Rentenversicherungen und Lebensversicherungen
19.01.2016924 Mal gelesen
Der BGH hat Klauseln zur Überschussbeteiligung bei Riester-Rentenversicherungen für unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 38/14). Verbraucher können ihre Renten- oder Lebensversicherung u.U. auch widerrufen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 13. Januar 2016 hat der u.a. für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwei Klauseln zu Kostenüberschussbeteiligungen eines Versicherungsunternehmens bei Riester-Rentenversicherungen für intransparent und damit für unwirksam erklärt. Im Kern beinhalteten diese Klausen, dass erst Versicherte mit einem Garantiekapital ab 40.000 Euro von der Überschussbeteiligung partizipieren. Geklagt hatten zwei Verbraucherschutzverbände.

Nach dem Transparenzgebot müssen Rechte und Pflichten der Vertragspartner klar und durchschaubar dargestellt werden. Das betreffe auch die wirtschaftlichen Nachteile der Bedingungen. Intransparent sei eine Regel auch dann, wenn sie an verschiedenen Stellen in dem Vertrag dargestellt werde und diese Stellen nur schwer miteinander in Verbindung gebracht werden könnten oder wenn deren Inhalt dadurch nur schwer ersichtlich sei.

In konkreten Fall bemängelten die Karlsruher Richter besonders folgende Passagen:

"Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen .."

und - speziell zur Verteilung u.a. von Überschüssen aus Kosteneinsparungen -

"Auch von diesen Überschüssen erhalten die . Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit . 50 Prozent .)."

Dadurch werde dem Versicherungsnehmer suggeriert, dass er auf jeden Fall an den Kostenüberschüssen beteiligt wird, obwohl dies in dem konkreten Fall erst bei einem Garantiekapital ab 40.000 Euro der Fall sei.

Versicherte können nun einen Anspruch auf Nachzahlung prüfen lassen. Sie können von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt aber auch prüfen lassen, ob die Möglichkeit zur kompletten Rückabwicklung ihrer Rentenversicherung bzw. Lebensversicherung besteht. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11), kann der Vertrag widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. In diesen Fällen können Policen auch Jahre nach ihrem Abschluss widerrufen werden, da die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. Bei einem erfolgreichen Widerspruch erhält der Verbraucher die bereits gezahlten Prämien fast vollständig zurück.

 

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html