BGH: Umfang des Rückzahlungsanspruchs nach Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen

BGH: Umfang des Rückzahlungsanspruchs nach Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen
12.08.2015132 Mal gelesen
Der BGH hat sich mit seinen Urteilen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) erstmals zu der Frage geäußert, welche Beträge ein Versicherungsnehmer einer Lebens- bzw. Rentenversicherung von dem Versicherer zurückverlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

Der BGH hat sich mit seinen Urteilen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) erstmals zu der Frage geäußert, welche Beträge ein Versicherungsnehmer einer Lebens- bzw. Rentenversicherung von dem Versicherer zurückverlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklärt hatte.

 

In den beiden vom BGH entschiedenen Fällen hatten die klagenden Versicherungsnehmer ihre Verträge zunächst gekündigt und später den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärt. Aufgrund der Kündigung zahlte der Versicherer zunächst nur den Rückkaufswert aus. Nachdem die Versicherungsnehmer den Widerspruch erklärt hatten, forderten sie die Rückzahlung aller von ihnen gezahlten Versicherungsprämien nebst Zinsen abzüglich der bereits erhaltenen Rückkaufswerte, was der Versicherer verweigerte.

 

Der BGH hat mit seinen beiden Urteilen die Entscheidungen der Vorinstanz, des OLG Köln, weitgehend bestätigt. Das OLG Köln hatte entschieden, dass der Versicherer sämtliche Prämien an die Versicherungsnehmer zurückzahlen muss, die Versicherungsnehmer sich jedoch den genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen müssen. Damit steht fest, dass der Versicherer auch die Abschluss- und Verwaltungskosten an den Versicherungsnehmer erstatten muss. Abweichend vom OLG entschied der BGH jedoch, dass auch die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hatte, von den gezahlten Prämien abzuziehen ist.

 

Zudem bestätigte der BGH auch den Anspruch der Versicherungsnehmer auf sogenannten Nutzungsersatz. Der Nutzungsersatz bezieht sich auf die Erträge, die der Versicherer mit den gezahlten Prämien erzielt hat. Der BGH hat allerdings klargestellt, dass die Beweislast hierfür beim Versicherungsnehmer liegt. Ohne konkreten Bezug zur Ertragslage der Versicherung besteht keine Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

 

Nach Ansicht von ARES Rechtsanwälte wirkt sich die Entscheidung des BGH auf Lebens- oder Rentenversicherungsverträge aus, die nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden und gegen die der Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam erklärt wurde. Anleger, die ihren fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen gemäß § 5a VVG a.F. widersprochen und bisher nur den Rückkaufswert ausgezahlt bekommen haben, sollten den Versicherer daher unter Hinweis auf die Entscheidungen des BGH schriftlich auffordern, die Werte neu zu berechnen und die entsprechenden Beträge auszuzahlen.