BGH: tell-a-friend Funktion ist unzulässige Werbung

Internet, IT und Telekommunikation
31.10.2013302 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass E-Mails, die über die tell-a-friend Funktion über Unternehmensseiten verschickt werden, wie unverlangt versandte E-Mail-Werbung zu behandeln sind.

Das bedeutet: Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Unternehmer, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. (Az. I ZR 208/12)

Die Weiterempfehlungsfunktion tell-a-friend

Auf der Internetseite eines Unternehmens befand sich eine Weiterempfehlungsfunktion, sog. tell-a-friend Funktion. Das Unternehmen hatte über diese Funktion für Nutzer, die Möglichkeit geschaffen, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-Email zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinwies.

Diese Praxis ist inzwischen weitverbreitet. Kunden werden immer öfter dazu aufgefordert, die besuchte Webseite ihren Freunden weiterzuempfehlen. Diese Empfehlung nimmt der Kunde vor, indem er die E-Mail Adresse eines Freundes in die vom Unternehmer vorformulierte Einladungsmail einfügt und sodann die Versendung veranlasst.

Empfehlungsmail ist Werbung, unabhängig davon wer der Absender ist

Das Gericht qualifizierte diese Empfehlungsmails als Werbung und somit als rechtswidrig, da ihre Zusendung ohne Einwilligung des Empfängers erfolgte.

Unter Werbung seien alle Maßnahmen eines Unternehmens zu verstehen, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit sei außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Dies trifft nach Ansicht des BGH auf Empfehlungs-E-Mails zu.

Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass es für die Einordnung einer Empfehlungs-E-Mail als Werbung nicht darauf ankommt, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mail durch einen Dritten erfolgt ist. Entscheidend ist allein das Ziel, dass das Unternehmen mit der Zurverfügungstellung der Empfehlungsfunktion erreichen will.