BGH stärkt weiter Verbraucherrechte bei „Schrottimmobilien“

Wirtschaft und Gewerbe
02.07.2010790 Mal gelesen
Der BGH hat am 29.06.2010 entschieden, dass Anleger Schadensersatz verlangen können, wenn Provisionen zu niedrig ausgewiesen werden. Die Entscheidung des XI. Zivilsenates betrifft Schadensersatzansprüche einer Anlegerin und erging im Zusammenhang mit einer sogenannten „Schrottimmobilie“. Damit wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig Az. XI ZR 104/08 bestätigt.

Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei der die Vermittlerfirma Heinen & Biege einer Käuferin im Jahre 1996 eine Eigentumswohnung in Hamburg vermittelte. Die Finanzierung dieser Steuersparimmobilie, welche sich später als Schrottimmobilie herausstellte, sollte über zwei Bausparverträge von der Badenia Bausparkasse erfolgen. Laut Vertragsunterlagen sollte die Provision für die Vermittlung der Wohnung und des Kredits insgesamt 5,86 Prozent des Wohnungspreises betragen. Die Beweisaufnahme hat allerdings ergeben, dass vorliegend in Wirklichkeit Provisionen in Höhe von 15% geflossen sind.

                                                                                               
In der Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, dass bei der Anlegerin bewusst der falsche Eindruck erweckt wurde, dass die beiden o. g. Firmen für die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannte Provision, erhalten. Nachträglich stellte sich heraus, dass hier fast dreimal so hohe Provisionen geflossen sind.
 
Der BGH stellte weiter fest, dass die Badenia Bausparkasse und die Vermittlerfirma Heinen & Biege auf diese Weise in sehr vielen Fällen bundesweit in institutionalisierter Art und Weise zusammen gewirkt haben. Wegen dieser festgestellten arglistigen Täuschung hat die Käuferin zu Recht Schadensersatz zugesprochen bekommen.
 
Die Klägerin kann aufgrund dieser Entscheidung die Rückabwicklung der Verträge verlangen. Sie muss sich lediglich die erlangten Vorteile, wie Mieteinnahmen und die erfolgte Steuerersparnis, anrechnen lassen.
 
Fazit
 
Diese Entscheidung hat somit große Bedeutung für viele Anleger, die Ihre Kapitalanlage und Ihre Finanzierung von diesen beiden Firmen vermittelt bekommen haben. Der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers vom BGH Bankensenat hat der Badenia Bausparkasse empfohlen, sich mit den Käufern in ähnlichen, noch anhängigen Angelegenheiten zu einigen.
Betroffenen Anlegern wird geraten, die in ihrem Fall bestehenden rechtlichen Optionen durch einen auf dem Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Die anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist grundsätzlich auch auf andere Schrottimmobilien anwendbar, bei denen die Vermittlerfirma und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammen gewirkt haben