BGH senkt Schutzschwelle für Designleistungen – Auswirkungen für Unternehmen

BGH senkt Schutzschwelle für Designleistungen – Auswirkungen für Unternehmen
05.03.20142190 Mal gelesen
Eine wichtige Änderung der Rechtsprechung zum Urheberschutz von Design kann erhebliche Auswirkungen für Verwerter von Gestaltungen haben und für Unternehmen teuer werden.

Eine wichtige Änderung der Rechtsprechung zum Urheberschutz von Design kann erhebliche Auswirkungen für Verwerter von Gestaltungen haben und für Unternehmen teuer werden.  

Design bestimmt unser Leben. Nicht immer wird die Arbeit der Gestalter geschätzt. Gestaltungsleistungen wie Logos, Websites oder Produktdesign werden oft schlecht bezahlt oder sogar einfach plagiiert. Designer konnten sich bisher selten gegen eine unbefugte Nutzung oder gegen schlechte Bezahlung wehren. Denn Design als Werk der angewandten Kunst war nur selten urheberschutzfähig. Von einem Werk wurde ein "deutliches Überragen der Durchschnittgestaltung" gefordert wurde. Diese Anforderung an die Gestaltungshöhe eines Designs wurde nur selten erreicht.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr seine Rechtsprechung ausdrücklich geändert und die Schutzfähigkeit von Design nach dem Urheberrecht ausgeweitet. Es reicht nunmehr schon, wenn eine "künstlerische Leistung" vorliegt. Im konkreten Fall hatte eine Designerin Nachvergütung für den Entwurf eines Geburtstagszuges verlangt, einen kleine Holzeisenbahn, deren Wagons mit Kerzen bestückt werden konnten. Hierfür hatte die Designerin nur 400,00 DM erhalten. Dieses Produkt wurde ein Verkaufsschlager und das Unternehmen soll nun die Designerin am Erfolg der Verwertung beteiligen. Und zwar rückwirkend seit 2004.

Diese für Designer fast schon revolutionäre Änderung der Rechtsprechung sollte Unternehmen oder sonstige Verwerter von Gestaltungen aufhorchen lassen. Denn wenn Design urheberschutzfähig ist, kann ein Gestalter Unterlassung fordern, wenn der Verwerter bestimmte Nutzungsrechte nicht hat, oder Nachvergütung bei nicht angemessener Vergütung und bei besonders erfolgreicher Verwertung verlangt.

Unternehmen sollten folgendes beachten:

  • Es sollte eine ausdrückliche Vereinbarung mit einem Designer über den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte getroffen werden.
  • Der Erwerb von sämtlichen Nutzungsrechten (Buy-out) sollte überlegt werden, jedoch besteht dann die Gefahr, dass dann die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.
  • Die Nutzung von Design in der Vergangenheit sollte überprüft werden: Sind die erforderlichen Nutzungsrechte erworben worden? War die Verwertung eines bestimmten Designs besonders erfolgreich? Wurde eine Gestaltung ohne die Zustimmung des Gestalters genutzt?  

Es ist davon auszugehen, dass Designer vermehrt gegen Rechtsverletzungen vorgehen. Auch wenn die meisten Gestaltungen nur einen engen Schutzbereich haben werden, sollte man vorbereitet sein.