BGH: Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS

Internet, IT und Telekommunikation
30.07.2009564 Mal gelesen

Geklagt hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen den Betreiber des Kundenbindungs- und Rabattsystem "Payback". Inhaltlich wird die Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln des Beklagten beansprucht, die dieser in Papierformularen verwendet, mittels dener sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm anmelden können.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte zum Teil Erfolg. Mit seinem am 16.07.2008 verkündeten Urteil hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine vom Beklagten verwendete Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per E-Mail und SMS für unwirksam erklärt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail und SMS) eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar seien. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt vielmehr, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird ("Opt-in"-Erklärung).

Dies ergibt sich aus der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation. Nach dieser Richtlinie kann die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden, durch die der Wunsch des Nutzers in einer "spezifischen Angabe" zum Ausdruck kommt. Diese Formulierung macht deutlich, dass eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist. Eine solche Erklärung ist nicht schon in der Unterschrift zu sehen, mit der der Kunde das auf Rabattgewährung gerichtete Vertragsangebot annimmt.

Dieses Urteil ist begrüßenswert und stärkt den Schutz der Verbraucher vor ungebetener Werbung.

Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06

Rechtsanwalt K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)

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