BGH schützt Bankkunden bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld am Geldautomaten

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30.11.2011740 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung Kunden den Rücken gestärkt, die das Opfer einer missbräuchlichen Abhebung von Bargeld an Geldautomaten geworden sind. Die Bank darf ihnen nicht einfach unterstellen, dass sie Originalkarte und Geheimnummer fahrlässig aufbewahrt haben.

Im vorliegenden Fall hatte die Bank ihrem Kunden eine Kreditkarte mit PIN zum Abheben von Bargeld am Geldautomaten zur Verfügung gestellt. Nach dem Inhalt der AGB war die Abhebung auf einen Betrag in Höhe von 1.000 € pro Tag begrenzt. Darüber hinaus musste der Verlust beziehungsweise der Missbrauch unverzüglich angezeigt werden. Bis zum Eingang der Meldung über den Verlust war die Haftung normalerweise auf den Betrag in Höhe von 50 € begrenzt. Aus nicht näher geklärten Gründen kam es in der Nacht vom 12.08.2009 bis 13.08.2009 zu sechs Abbuchungen in Höhe von jeweils 50 €. Beim Abheben wurde die PIN des Kunden benutzt.

Nachdem der Kunde der Belastung seines Kontos mit den abgehobenen Beträgen widersprochen hatte, ging die Bank gegen ihn vor. Sie verklagte ihn auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.996 €. Das Kreditinstitut begründete die Haftung des Kunden damit, dass er seine PIN nicht geheim gehalten habe. Sowohl das Amtsgericht Göppingen als auch das Landgericht Ulm gaben der Klage der Bank statt. Doch der Kunde gab nicht auf und legte gegen das Urteil des Landgerichtes Revision beim Bundesgerichtshof ein-mit Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichtes auf. Er entschied mit Urteil vom 29.11.2011 (Az. XI ZR 370/10), dass die Bank bei einem missbräuchlichen Abheben von Bargeld über einen Geldautomaten nicht einfach dem Kunden vorwerfen darf, dass er seine PIN nicht sicher aufbewahrt hat. Anders ist das nur dann, wenn die Abhebung mit der Originalkarte erfolgt ist. Diese Tatsache muss allerdings von der Bank nachgewiesen werden. Dies begründen die BGH-Richter damit, dass bei der Verwendung einer Kartenkopie-insbesondere beim sogenannten Skimming- nicht der äußere Anschein für eine gemeinsame Aufbewahrung von Originalkarte und PIN spricht. Darüber hinaus weist der BGH darauf hin, dass durch eine Begrenzung des täglich abhebbaren Betrages in den AGB auch der Kunde geschützt wird.

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