BGH: Schadensersatz wegen Asbest in der Wohnung?

BGH: Schadensersatz wegen Asbest in der Wohnung?
21.05.20141914 Mal gelesen
Kann ein Mieter Schadensersatz verlangen, wenn asbesthaltige Vinylplatten („Flexplatten“) in der Wohnung beschädigt sind und Gefahren für die Gesundheit befürchtet werden müssen? Kommt drauf an, meint der BGH, und widerspricht damit dem Landgericht Berlin.

BGH v. 2.4.2014 - VIII ZR 19/13

In einer noch unveröffentlichten Entscheidung hat der BGH die Feststellungklage von Mietern abgewiesen, die den Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden - also Schadensersatz und Schmerzensgeld - für eventuelle asbestbedingte Gesundheitsschäden verlangte. Die Mieter (genauer gesagt: die minderjährigen Kinder der Mieter) wollten festgestellt haben, dass der Vermieter alle bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden zu tragen habe. Allerdings konnte die Kläger keine konkreten Schäden vortragen und beziffern.

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Klage abgewiesen, die 65. Kammer des LG Berlin gab der Berufung der Kläger statt (Urt. v. 21.12.2012 - 65 S 200/12), der BGH hob die Entscheidung nun wieder auf. Der Bundesgerichtshof befasste sich insbesondere mit der Frage, ob ein Feststellungsinteresse gegeben ist, wenn es noch nicht zu einer "Rechtsgutsverletzung", also Gesundheitsbeeinträchtigung gekommen ist und das Risiko eines zukünftigen Schadens minimal ist. Nachdem ein Sachverständiger festgestellt hatte, dass im konkreten Fall das Gesundheitsrisiko nur minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt und mit einer Erkrankung nicht gerechnet zu werden braucht, entschied der BGH, dass kein Feststellungsinteresse gegeben sei.

Das Urteil bedeutet nicht, dass Asbest in Mietwohnungen grundsätzlich keine Rechtsfolgen nach sich ziehen. In schätzungsweise 70.000 Berliner Mietwohnungen sind asbesthaltige sog. Flexplatten verbaut worden. Diese stellen nach Ansicht des LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin) keine Gefahr dar, solange sie nicht beschädigt bzw. unter Beachtung der Regeln der Gefahrstoffverordnung von Spezialfirmen entfernt und entsorgt werden. Keinesfalls dürfen Asbestplatten vom Mieter oder Eigentümer beschädigt werden, was beim Anbohren oder dem Abreißen von angeklebtem Teppich schnell passieren kann. Beschädigte Bauteile dürfen nicht selbst entfernt werden, dies darf nur durch Spezialfirmen geschehen. Geraten Asbestfasern in die Atemluft, können sie eingeatmet und in der Lunge angesammelt werden, was das Tumorrisiko erhöht. Unbeschädigte Asbestbauteile in Wohnungen sind jedoch ungefährlich und müssen nicht ausgetauscht werden.

In anderen Fällen hat Asbestbelastung von Wohnungen bereits zur Minderung (LG Berlin v. 3.12.10 - 63 S 42/10) und zu Schadensersatz (LG Dresden v. 25.2.11 - 4 S 73/10) geführt. Abgesehen von den unbedingt zu beachtenden Gesundheitsschutzregeln, ist fachanwaltliche Beratung in jedem Einzelfall angeraten.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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