Vorliegend hatte ein Verbraucher aus Schwerin bei einem dänischen Reiseveranstalter eine Ferienwohnung in Belgien gebucht. Bei der Anreise stellte er fest, dass das Haus mehrere erhebliche Mängel aufwies. Er beschwerte sich mehrfach beim Reiseveranstalter. Doch dieser tat nichts. Daraufhin reiste er ab und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Als der Reiseveranstalter dem nicht nachkam, verklagte er ihn vor dem Amtsgericht Schwerin.
Hiergegen brachte der Reiseveranstalter vor, dass deutsche Gerichte gar nicht zuständig seien. Vielmehr müsse er an dem Land verklagt werden, in dem sich das Ferienhaus befinde. Dies ergebe sich daraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein Mietvertrag über eine Immobilie sei. Hier sei nach Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen lediglich das Gericht zuständig, n dessen Bezirk sich das Ferienhaus befinde.
Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz mit Urteil vom 23.10.2012 (Az. X ZR 157/11), dass der Verbraucher hier nicht vor einem ausländischen Gericht zu klagen braucht. Vielmehr darf er das für seinen Wohnsitz zuständige Gericht in Deutschland anrufen. Deutsche Gerichte sind zuständig, wenn der Verbraucher Ansprüche aus dem Mietvertrag gegenüber dem Reiseveranstalter geltend macht, der von einem Dritten ein Ferienhaus im Ausland angemietet hat. Die o.g. EU-Verordnung Nr. 44/2001 ist hier eng auszulegen. Dieses Urteil ist aus Sicht des Verbraucherschutzes zu begrüßen. Der Bundesgerichtshof hat damit die Entscheidung in den beiden vorangegangenen Instanzen bestätigt.
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