BGH: Prüfpflichten für Google-Dienst Blogspot

Internet, IT und Telekommunikation
26.10.2011347 Mal gelesen
Ist der im Ausland sitzende Betreiber einer Blog-Plattform verantwortlich für die in den Blogs veröffentlichten Inhalte, die hierzulande Persönlichkeitsrechte verletzen? In dieser Frage hat der BGH in einer heute getroffenen Entscheidung Leitlinien für den Umgang von Plattformbetreibern mit Beanstandungen skizziert.

In dem zu entscheidenden Fall war auf der zu Google gehörenden Blogging Plattform "Blogspot" ein Beitrag erschienen, durch den sich der Betroffene in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte. Er verlangte von der Plattform die Unterlassung. Das Landgericht hatte dem Unterlassungsantrag (im Bezug auf eine Verbreitung in Deutschland) stattgegeben, die Berufung des beklagten Plattformbetreibers vor dem OLG war in dieser Hinsicht erfolglos geblieben.

Anstatt endgültig über den konkret vorliegenden Sachverhalt zu entscheiden, stellte der BGH laut einer heute veröffentlichten Pressemitteilung nun Leitsätze dafür auf, welche Voraussetzungen eine entsprechende Beanstandung erfüllen muss und welche Maßnahme der Plattformbetreiber nach einer ausreichenden Beanstandung zu treffen hat.

Prüfpflichten des Plattformbetreibers

Zunächst muss der Hinweis auf die Rechtsverletzung so konkret formuliert sein, dass der Host-Provider den Vorwurf ohne weitgehende rechtliche und tatsächliche Untersuchungen nachvollziehen kann. Wenn dies geschehen ist, muss der Plattformbetreiber nicht etwa gleich den Eintrag löschen sondern muss dem Einsteller des Eintrags (etwa dem Blogger) eine angemessene Frist setzen, um zum Vorwurf Stellung zu nehmen. Unterbleibt eine Stellungnahme, so  muss er von der Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe auszugehen; der Inhalt ist in diesem Fall zu löschen.

Nimmt der Einsteller hingegen Stellung und weckt damit auch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Rechtsverstoßes, so kann der Plattformbetreiber vom Betroffenen verlangen, dass er Nachweise für die behauptete Rechtsverletzung erbringt. Liefert er solche Nachweise nicht, muss der Plattformbetreiber nicht weiter reagieren. Wenn jedoch Nachweise vorgelegt werden, die den behaupteten Verstoß bestätigen, so muss der Plattformbetreiber den entsprechenden Eintrag löschen.

Im konkreten Fall traf der BGH keine endgültige Entscheidung sondern verwies den Fall zurück an das Berufungsgericht. Dort soll nun nach Stellungnahme der Parteien geprüft werden, ob Google bzw. Blogspot ihren vom BGH skizzierten Prüfungspflichten nachgekommen ist. Nach dieser Prüfung hat das Berufungsgericht dann erneut über die Frage der Haftung zu entscheiden.

Mehr Rechtssicherheit füt Plattformbetreiber

Das  BGH Urteil vom 25. Oktober 2011 - Az. VI ZR 93/10 ist für Plattformbetreiber von großer Bedeutung,  gibt es ihnen doch klare Anweisungen im Umgang mit Beanstandungen von Inhalten ihrer Nutzer. Bisher haben viele Betreiber zunächst Inhalte unmittelbar nach der Meldung eines Verstoßes gelöscht. Damit wollten sie die Gefahr vermeiden, selbst in die Haftung genommen zu werden, da sie bereits von den angeblichen Rechtsverstoßes gewusst haben.  Laut der aktuellen Pressemeldung über das BGH-Urteil ist eine sofortige Löschung nicht geboten; möglicherweise könnte eine sofortige Löschung nunmehr sogar gegen die vertraglichen Pflichten des Plattformbetreibers verstoßen.

Es bleibt spannend: Zum einen stellt sich im Hinblick auf die noch bevorstehende Veröffentlichung des Volltextes durch den BGH die Frage, ob der Entscheidung weitere Details zu den Prüfpflichten zu entnehmen sein werden. Zum anderen bleibt abzuwarten, ob der Google-Plattform Blogspot im neuen Verfahren gelingt, glaubhaft darzulegen, dass sie ihren Prüfpflichten in ausreichender Weise nachgekommen