BGH: Pauschale Gebühr für Bauspardarlehen unzulässig – Rückforderung möglich

BGH: Pauschale Gebühr für Bauspardarlehen unzulässig – Rückforderung möglich
08.11.2016172 Mal gelesen
Wer in der Vergangenheit für die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens eine sogenannte Darlehensgebühr bezahlt hat, kann möglicherweise einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Gebühr gegenüber der Bausparkasse geltend machen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15 entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens unzulässig ist.

Wer in der Vergangenheit eine solche Gebühr für die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens bezahlt hat, sollte diese von der Bausparkasse zurückfordern und sich auf das Urteil des BGH berufen. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere der bisherigen Behauptung der Bausparkassen eine Absage erteilt, Bauspardarlehen würden besondere Leistungen für Bausparer vorsehen, die eine gesonderte Gebühr rechtfertigen würden. Zu Recht sieht der BGH die Leistungen der Bausparkasse durch die Abschlussgebühr hinreichend vergütet. Eine zusätzliche Gebühr für die Inanspruchnahme eines Darlehens kann die Bausparkasse nicht verlangen.

Was bedeutet das Urteil für Bauspar-Darlehensnehmer?

Entsprechend der zu den Kreditbearbeitungsgebühren ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 17/14) ist nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte von einer dreijährigen Verjährungsfrist ab dem Jahresende 2016 auszugehen, da sich der Verjährungsbeginn durch eine unsichere Rechtslage hinausgeschoben hat. Als Grenze gilt jedoch die 10jährige absolute Verjährungsfrist.

Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können Bausparer pauschale Gebühren für Bauspardarlehen noch bis zum 31.12.2019 zurückfordern, soweit noch keine 10 Jahre nach Zahlung der Gebühr vergangen sind. Außerdem steht den Bausparer noch ein vermuteter Nutzungsersatz von mindestens 2,5%-Punkten über Basiszinssatz zu. Auch dieser Anspruch sollte von Darlehensnehmern geltend gemacht werden.

Gerne stehen wir betroffenen Darlehensnehmern zur Durchsetzung von Ansprüchen zur Verfügung. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.

Die Anwälte der Kanzlei ARES Rechtsanwälte sind spezialisiert auf die Vertretung von Bankkunden und Kapitalanlegern und deutschlandweit tätig.

http://ares-recht.de/news/2016/11/bgh-pauschale-gebuehr-fuer-bauspardarlehen-unzulaessig-rueckforderung-moeglich/