BGH: Mitbewerber im Druckerpatronengeschäft dürfen auf Produkten und Verpackungen Bilder verwenden, die den Original EPSON-Bildern ähnlich sind.

BGH: Mitbewerber im Druckerpatronengeschäft dürfen auf Produkten und Verpackungen Bilder verwenden, die den Original EPSON-Bildern ähnlich sind.
06.10.2011385 Mal gelesen
(Urt. v. 28. September 2011 - I ZR 48/10 – Teddybär) Streitgegenständlich waren die Bilder auf den Druckerpatronen von EPSON als Originalhersteller und Pelikan als Alternativhersteller.

Die Karlsruher Richter hatten einen Fall zu entscheiden, der in den Vorinstanzen zuungunsten von EPSON entschieden worden war. Es ging um die Frage, ob Pelikan als Druckerpatronenhersteller ähnliche Bilder auf den Patronen und Verpackungen verwenden darf wie der Originalhersteller EPSON selbst. Sowohl EPSON als auch Hersteller von Alternativpatronen verwenden z.B. Tierbilder, um dem Verbraucher die Zuordnung der jeweiligen Patronen zu dem jeweiligen Drucker zu erleichtern.

EPSON warf Pelikan durch das Vorgehen eine unzulässige Rufbeeinträchtigung und -ausnutzung vor. Genau dies wurde von den ersten beiden Instanzen bestätigt.
Der I. Zivilsenat des BGH hingegen verneinte dies und hob die Urteile daraufhin auf. Es handele sich zwar um eine vergleichende Werbung. Eine solche sei aber nur dann unzulässig, wenn das fremde Zeichen herabgesetzt oder verunglimpft werde. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr handele es sich lediglich um eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft.

Desweiteren liege zwar eine Rufausnutzung vor. Eine solche sei aber gerade bei vergleichender Werbung unvermeidbar. Insofern komme auch aus diesem Grund kein Verbot in Betracht.

Fazit:
Mitentscheidend war in diesem Fall, wie so häufig, der Verbraucherschutz. Nach dem Vortrag des Klägers EPSON orientiere sich der Verbraucher gerade an den Bildern, um die passende Patrone zu finden. Insbesondere aus diesem Grund müsse es nach Ansicht des BGH im Verbraucherinteresse sein, dass auch andere Patronenhersteller zumindest ähnliche Bildchen verwenden dürfen. So wurde aus dem Klägerargument sehr schnell ein Argument für den Beklagten.

Für Hersteller von Alternativprodukten ist dies sicher eine erfreuliche Entscheidung, da über die nun zulässigen ähnlichen Bilder voraussichtlich auch der Absatz gesteigert werden kann. Hersteller von Originalprodukten werden diese Entscheidung weniger begrüßen.

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