BGH: Leistungsklage geht beim Darlehenswiderruf vor Feststellungsklage

BGH: Leistungsklage geht beim Darlehenswiderruf vor Feststellungsklage
22.02.2017301 Mal gelesen
Eine Leistungsklage hat im Prozessrecht stets den Vorrang vor einer Feststellungsklage. Das gilt auch beim Widerruf von Darlehensverträgen.

Daher hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2017 die Feststellungsklage einer Verbraucherin, die ihr Darlehen widerrufen hatte, zurückgewiesen (Az.: XI ZR 467/15).

Die Verbraucherin hatte 2007 im Wege des Fernabsatzes zwei Darlehensverträge über 70.000 bzw. 10.000 Euro abgeschlossen. Diese Verträge widerrief sie rund sieben Jahre später. Mit ihrer Klage begehrte sie, dass festgestellt wird, dass aufgrund des Widerrufs die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden seien. Der BGH wies die Feststellungsklage zurück, da einer Leistungsklage immer der Vorrang eingeräumt werden müsse. "Im Gegensatz zur Feststellungsklage wird bei einer Leistungsklage der Anspruch genau beziffert, z.B. die Höhe einer Zahlungsforderung. In dem Fall wäre es der Verbraucherin möglich gewesen, ihre erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen genau zu beziffern und daher auch eine Leistungsklage möglich gewesen", erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Beendet ist der Fall damit aber noch nicht. Denn der Verbraucherin müsse Gelegenheit gegeben werden, von einer Feststellungsklage auf eine Leistungsklage überzugehen. Ob ihr Widerruf dann erfolgreich ist, hängt von den Feststellungen des OLG München ab, an das der Fall zurückverwiesen wurde. Der BGH hatte zwar keine Fehler in der Widerrufsbelehrung der Darlehensverträge erkannt. Allerdings hatte das OLG zuvor nicht festgestellt, ob die Verbraucherin die gesetzlich erforderlichen Informationen tatsächlich auch erhalten hat. "Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Widerrufsfrist nicht angelaufen und der Widerruf wäre dann wohl erfolgreich. Gerade bei Fernabsatzgeschäften kann es möglich sein, dass der Verbraucher nicht alle notwendigen Informationen inklusive der Widerrufsbelehrung vollständig erhalten hat", so Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/bankrecht