BGH: Lange Standzeit eines Autos ist kein Sachmangel

BGH: Lange Standzeit eines Autos ist kein Sachmangel
30.06.2016321 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof sieht in einer 19-monatigen Standzeit eines Autos keinen Sachmangel und beendet damit einen langen Rechtsstreit mit Urteil vom 29. Juni 2016 (VIII ZR 191/15).

Ein Insgesamt vier Jahre altes Auto war 19 Monate nicht der Erstzulassung zugeführt worden. Die Kammer hatte zu entscheiden, ob die Standzeit als Sachmangel zu bewerten sei.

Das Handelsobjekt hatte zwischen Anmeldung und Baujahr eine erhebliche Lücke. Der Käufer trat wegen des vermeintlichen Sachmangels vom Kaufvertrag zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises - Mit Erfolg vor dem Landgericht, die Berufungsinstanz wies die Klage ab und auch die Revision vor dem BGH brachte den Kläger nicht ans Ziel. Die Kammer entschied, dass der Verkäufer bezüglich der Standzeit nicht in der Hinweispflicht war und demnach auf einen eventuellen Sachmangel nicht hinweisen musste, da er das Fahrzeug als "gebraucht" verkaufte und durch die Standzeit keine Mängel aufgetreten waren.

Bedeutet: Der Kläger habe das erkennen müssen und er hat die Standzeit durch Vertragsschluss akzeptiert. Anders wäre es gewesen, wenn der PKW als Neuwagen verkauft worden wäre, denn dies ist nach 19 Monaten Standzeit nicht mehr zulässig. Im aktuellen Fall seien neben dem Alter viele weitere Faktoren für den Wert eines gebrauchten Fahrzeugs verantwortlich, so z.B. die recht hohe Laufleistung in Höhe von knapp 40.000 Kilometern, die im verhandelten Fall deutlich mehr Einfluss auf den Alterungsprozess genommen hätten, als die Standzeit zum Beginn des Autolebens. Da der Käufer keine standzeitbedingten Mängel geltend gemacht hatte entschied der BGH, die Klage abzuweisen.

Rechtsanwalt Schulte-Bromby, als Partner von AJT in Neuss für das Thema Kaufrecht zuständig: "Wer einen Vertrag wegen eines Sachmangels widerruft, sollte zumindest nachweisen können, dass solch ein Sachmangel auch wirklich zu einem deutlichen Wertverlust geführt hat oder führen könnte!"

Das Verfahren ist auch ein gutes Beispiel dafür, dass Streitende Geduld mitbringen müssen. Das erste Urteil war schon 2014 gesprochen worden.

 

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/rechtsgebiete/allgemeines-recht

 

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

Steuerberater Rechtsanwälte

 

Schorlemer Straße 125

41464 Neuss/Rhein

Tel.: 02131 / 66 20 20

Fax.: 02131 / 66 20 21

Mail: info@ajt-neuss.de