BGH klärt Details zum Widerruf von Lebensversicherungen

BGH klärt Details zum Widerruf von Lebensversicherungen
30.07.2015108 Mal gelesen
Der „Widerrufsjoker“ sticht auch bei Lebens- und Rentenversicherungen. Vorausgesetzt der Versicherungsnehmer wurde nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt. Das hat der Bundesgerichtshof schon am 7. Mai 2014 entschieden. Mit Urteilen vom 29. Juli 2015 hat der BGH seine Rechtsprechung konkretisiert (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).

Wird eine Lebens- oder Rentenversicherung erfolgreich widerrufen, kann der Versicherungsnehmer die Rückzahlung seiner geleisteten Prämien zzgl. Zinsen verlangen. Strittig blieb aber weitgehend, welche Beträge die Versicherer von dieser Summe abziehen können. Klar war nur, dass der Verbraucher für den gewährten Versicherungsschutz einen gewissen Abschlag in Kauf nehmen muss. Weitere Abschluss- oder Verwaltungsgebühren dürfen die Versicherer aber nicht abziehen, entschied jetzt der BGH.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsnehmer in den Jahren 1999 und 2003 fondsgebundene Renten- und Lebensversicherungen nach dem Policenmodell abgeschlossen. Jahre später legte er Widerruf ein und klagte auf Rückzahlung der Prämien zzgl. Zinsen. Das OLG gab der Klage weitgehend statt. Lediglich einen Abschlag für den gewährten Versicherungsschutz könne der Versicherer abziehen.

Gegen das Urteil des OLG legte der Versicherer Revision ein. Er wollte noch weitere Positionen abziehen, insbesondere die Abschluss- und Verwaltungskosten. Allerdings blieben sie mit der Revision vor dem BGH weitgehend erfolglos. Lediglich die für den Kunden abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag dürfe der Versicherer noch abziehen. Weitere Positionen wie Abschuss- oder Verwaltungskosten jedoch nicht.

Eigentlich hatten die Versicherungsnehmer auch noch Schadensersatz, bzw. Entschädigung für entgangene Nutzung einfordern wollen. Hier verweigerte sich der BGH allerdings. In Zukunft werden Versicherte, die Anspruch auf dieses Geld anmelden, etwas besser vorarbeiten müssen. Der BGH verlangt einen "schlüssigen Vortrag" dazu. Gemeint ist, dass nicht pauschal ein Prozentsatz genannt werden kann, sondern substantiell vorgetragen werden muss, wie hoch der Anspruch ist, z.B. mit einem aufwändigen Gutachten.

Fazit: Der Widerrufsjoker "sticht" weiter und mehr denn ja. Allerdings wird in Zukunft wohl ein ordentliches Gutachten entgangene Nutzung berechnen müssen, wenn entsprechende Forderungen an die Versicherung gestellt werden.

Mehr Informationen zum Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen: http://www.dr-stoll-kollegen.de/lebensversicherung