BGH klärt auf: So berechnet sich der Streitwert bei dem Widerruf eines Darlehensvertrages

BGH klärt auf: So berechnet sich der Streitwert bei dem Widerruf eines Darlehensvertrages
29.04.2016559 Mal gelesen
BGH schafft Klarheit zur Berechnung des Streitwertes bei dem Widerruf eines Darlehensvertrages wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung

Mit zwei wegweisenden Entscheidungen (BGH 11. Zivilsenat, 4. März 2016, Az: XI ZR 39/15; BGH 11. Zivilsenat, 12. Januar 2016, Az: XI ZR 366/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, wie der Streitwert bei dem Widerruf eines Darlehensvertrages zu berechnen ist, wenn der Darlehensnehmer eine Feststellungsklage erhebt. Der Streitwert ist Grundlage für die Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren und damit für einen Darlehensnehmer der seinen Vertrag widerrufen möchte wichtig, denn auf Basis des Streitwertes lässt sich das Kostenrisiko für einen Rechtsstreit mit der Bank oder Sparkasse berechnen.

Nachdem durch die bislang ergangene unterschiedliche Rechtsprechung große Unsicherheit herrschte, wie der Streitwert zu bestimmen sei, hat der BGH in den vorstehenden Entscheidungen klargestellt, dass der Streitwert wie folgt zu berechnen ist:

  1. Alle Zins- und Tilgungsleistungen (auch Sondertilgungen), die der Darlehensnehmer auf das Darlehen erbracht hat, werden addiert und bilden den Streitwert.
  2. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz bleibt bei der Berechnung außer Betracht.
  3. Macht der Darlehensnehmer auch einen Anspruch auf Freigabe der Grundschuld geltend, ist für diesen Anspruch der Nennwert der Grundschuld (Nicht die Valutierung!) anzusetzen.

Mit den vorstehenden Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof nun Klarheit geschaffen. Nach den bisherigen Erfahrungen der ARES Rechtsanwälte schließen sich aktuell auch die Gerichte den Entscheidungen des BGH an. Die Gerichte sind jedoch nicht an die Auffassung des BGH gebunden. In Ausnahmefällen kann es daher sein, dass Gerichte auch ohne die Geltendmachung von Freigabeansprüchen den Nennwert der Grundschulden zum Streitwert addieren.

Darlehensnehmer können sich zur Überprüfung ihrer Darlehensverträge an die Kanzlei ARES Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main wenden. Gerne geben wir Ihnen zunächst eine erste Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten und beraten und begleiten Sie im Rahmen eines möglichen Widerrufsverfahrens. Die Anwälte der Kanzlei ARES Rechtsanwälte sind spezialisiert auf die Vertretung von Bankkunden und Kapitalanlagern und deutschlandweit tätig. Gerne klären wir auch vorab eine Kostenübernahme eines Widerrufsverfahrens mit der Rechtsschutzversicherung ab.

Weitere Informationen finden Sie auch hier:

http://ares-recht.de/kreditwiderruf-widerruf-darlehensvertrag/