BGH kippt Entgeltklausel für Geschäftsgirokonten:

BGH kippt Entgeltklausel für Geschäftsgirokonten:
28.07.2015153 Mal gelesen
Die Vereinbarung eines pauschalen Buchungspostenentgelts ist nicht nur gegenüber Privatkunden, sondern auch gegenüber Geschäftskunden unzulässig.

Am heutigen Dienstag, den 28.07.2015, hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil (Az. XI ZR 434/14) entschieden, dass Banken und Sparkassen auch von ihren Geschäftskunden kein pauschales Entgelt pro Buchungsposten verlangen dürfen. Eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen sei unwirksam.

Die in den Geschäftsbedingungen vorgesehene Pauschalgebühr je angefallener Buchung verstößt nach Ansicht der BGH-Richter nicht nur gegenüber Privatkunden gegen geltendes Recht, sondern betrifft auch Geschäftskunden. Das Gericht monierte, dass der allgemein formulierten Buchungspostenklausel zufolge auch Fehlbuchungen, die die Bank bzw. Sparkasse zu vertreten habe, ein entsprechendes Entgelt auslösen würde. Da Banken bzw. Sparkassen für von ihr selbst verursachte Fehlbuchungen keine Gebühren erheben dürfen, sei die in den Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel unwirksam und rechtswidrig.

Mit vergleichbaren Argumenten hatte der Bundesgerichtshof bereits im Januar dieses Jahres die Verwendung der Klausel "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" im Zusammenhang mit der Führung von Privatgirokonten für unwirksam erklärt (BGH, Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13).

Wurde auch Ihr Konto mit pauschalen Gebühren pro Buchungsposten belastet? Zu Unrecht, wie der BGH nun sowohl für Privatkonten als auch Geschäftskonten bestätigt hat. Zögern Sie nicht und fordern Sie die über Jahre hinweg zu Unrecht erhobenen Gebühren von Ihrer Bank oder Sparkasse vollständig zurück!

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die von FOCUS "Deutschlands Top-Anwälte" als "Top-Wirtschaftskanzlei" 2013 in der Rubrik "Kapitalmarktrecht" ausgezeichnet wurde, unterstützt betroffene Kontoinhaber bei der Durchsetzung der ihnen zustehenden Rückforderungsansprüche.