Zahl der angeschlossenen Haushalte unerheblich
Der BGH hat deren Begehren nun mit Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14 in letzter Instanz zurückgewiesen. Maßgebliche Erwägung hierbei war, dass sich bei einer wertenden Betrachtung die Versorgung der Wohnungen mittels einer Gemeinschaftsanlage nicht von der Fallgestaltung unterscheide, dass für jede Wohnung eine Einzelantenne installiert wird. Daher liege in beiden Fällen keine vergütungspflichtige Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, vielmehr sei diese jeweils auf einen abgegrenzten Personenkreis beschränkt.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang insbesondere der ausdrückliche Hinweis des Gerichts, dass eine solche private Gruppe nicht aus wenigen Personen bestehen müsse. Daher ändert auch eine Vielzahl von angeschlossenen Haushalten nichts daran, dass es sich hierbei um einen urheberrechtsfreien Gemeinschaftsempfang handelt.
Urteil betrifft auch VG Media und RTL
Dieser Paukenschlag aus Karlsruhe hat grundsätzliche Bedeutung, denn das Urteil betrifft jede von einer Eigentümergemeinschaft betriebene Antennenanlage. Ob deren Bereitstellung und Wartung von einem externen Dienstleister übernommen wird, ist dabei unerheblich.
Die Entscheidung gilt zudem nicht nur für GEMA-Gebühren, sondern insbesondere auch für Forderungen der VG Media, mit denen bisher auch viele kleinere Gemeinschaften ab elf Wohneinheiten konfrontiert waren, oder von RTL. Damit ist es nun vorbei. Soweit Wohnungseigentümergemeinschaften Lizenzverträge abgeschlossen haben, sollten sie diese umgehend kündigen. Daneben ist die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen für in der Vergangenheit geleistete Zahlungen zu prüfen.
Antennengemeinschaften könnten profitieren
Die Entscheidung des BGH liegt noch nicht im Volltext vor. Sollten sich die Ausführungen aus der Pressemitteilung des BGH vom 17.09.2015 auch so im Urteil wiederfinden dürfte diese Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für die urheberrechtliche Vergütungspflicht jeglicher Gemeinschaftsantennenanlagen haben. Dann könnten hiervon nicht nur Wohnungseigentümer, sondern insbesondere auch sogenannte Antennengemeinschaften bzw. Antennenvereine profitieren, die über solche Anlagen zahlreiche Haushalte versorgen.
Denn die wertende Betrachtung des BGH lässt sich auf alle Fälle übertragen, in denen Nutzer von Wohnungen oder Häusern sich zusammenschließen, anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installieren und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen oder Häuser weiterleiten. Der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen wäre somit in urheberrechtlicher Hinsicht generell vergütungsfrei.
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