BGH: Keine Filesharing-Haftung der Eltern für minderjährige Kinder bei ausreichender Belehrung

Abmahnung Filesharing
15.11.2012759 Mal gelesen
Eltern sind nicht verpflichtet, ohne konkreten Verdacht die PCs ihrer minderjährigen Kinder auf Filesharing-Software hin zu untersuchen. Sie haften laut für Urheberrechtsverletzungen der Kinder nicht, wenn sie diese ausreichend über ein Verbot der Teilnahme an Filesharing-Netzwerken belehrt haben.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs musste sich heute am 15.11.2012 mit der Frage befassen, ob Eltern als Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzung haften, die ihr minderjähriges Kind begangen hat. In dem der Klage zugrundeliegenden Fall hatten vier Unternehmen der Musikindustrie die Eltern abmahnen lassen und auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem ihr 13-jähriger Sohn über das Filesharing-Programm Morpheus am 28.01.2007 insgesamt 1.147 Audiodateien mit Musiktiteln öffentlich zugänglich gemacht hatte. Die Rechteinhaber machten dabei lediglich Schadensersatz wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung von 15 Titeln geltend.

Das Landgericht Köln hat den Musikfirmen in erster Instanz insgesamt einen Schadensersatz von 200 EUR pro Titel zugesprochen (LG Köln - Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10). Diese Entscheidung wurde später vom Oberlandesgericht Köln in der Berufungsinstanz bestätigt. Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht im Hinblick auf die Internetaktivitäten ihres Sohnes verletzt, denn die von ihnen aufgespielten technischen Sicherungsvorkehrungen seien nicht wirksam gewesen. Bei den von ihnen angeblich durchgeführten monatlichen Kontrollen hätte ihnen auffallen müssen, dass auf dem Computer Filesharing-Software installiert gewesen sei.

Der BGH (Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12) entschied nun, dass Eltern grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind ausreichend über das Verbot einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben. Die Entscheidungen der Vorinstanz wurde aufgehoben.

In der Presseerklärung des BGH heißt es:

Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Die Entscheidung des BGH geht in die richtige Richtung. Eine Haftung der Eltern kommt nur in Betracht, wenn ihnen selbst ein Verschulden vorgeworfen werden kann, z.B. eine Pflichtverletzung. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn die Eltern ihr Kind ordnungsgemäß belehrt haben, denn sie sind nicht dazu verpflichtet, ohne konkreten Anlass den Computer des Kindes zu kontrollieren.

Können abgemahnte Anschlussinhaber also substantiiert darlegen, dass sie als Täter selbst nicht in Betracht kommen und sie auch ihr minderjähriges Kind ordnungsgemäß belehrt haben, dass es keine Dateien über Bit Torrent o.ä. teilen darf, sollte eine Haftung künftig ausscheiden, sofern die Rechteinhaber ihnen nicht das Gegenteil nachweisen können. 

Bitte beachten Sie meine Hinweise zum richtigen Umgang mit Abmahnungen.