BGH: Internetausfall führt zu Schadensersatz wegen „entgangener Lebensqualität“

Internet, IT und Telekommunikation
25.01.2013559 Mal gelesen
Wenn der Internetanschluss ausfällt, ist das auch für Privatleute ärgerlich. Deshalb gesteht der BGH ihnen in einer neuen Entscheidung Schadensersatz wegen entgangener Lebensfreude zu. Trotzdem besteht für Verbraucher wenig Anlass zur Freude.

1. Der Fall

 

Der Kläger wollte bei dem beklagten Telekommunikationsunternehmen den Tarif seines privaten DSL-Anschlusses wechseln. Wegen eines Fehlers des Telekommunikationsunternehmens beim Tarifwechsel blieb der Kläger allerdings zwei Monate ohne Internet, Fax und Festnetztelefon.

 

2. Schadensersatz für den Ausfall des Internets wegen entgangener "Lebensqualität"

 

Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von € 50,00 für jeden Tag des Nutzungsausfalls. Und das ist das Besondere an diesem Fall.

 

Bisher konnten nur konkret angefallene Schadenspositionen bzw. Mehrkosten für den Ausfall der DSL-Leitung auch wirklich erstattet werden. Hierunter fallen zum einen die Mehrkosten durch erhöhtes Telefonieren über das Handy und ggf. eine höhere Handyrechnung wegen erhöhten Datenvolumens (sofern man keine Internet-Flatrate hat). Darüber hinaus konnte die Grundgebühr natürlich auf null gemindert werden.

 

Nicht erstattet werden konnten abstrakte Schadenspositionen aus "entgangener Lebensqualität", da diese in Geld nicht messbar waren.

 

3. Das Besondere an diesem Fall

 

Besonders an diesem Fall ist nun aber, dass der Kläger nicht nur die oben beschriebenen konkreten Mehrkosten geltend gemacht hat. Die € 50,00 am Tag begehrte der Kläger, weil er sich durch den Ausfall von Festnetz, Fax und Internet in seiner Lebensqualität eingeschränkt sah. Dies erinnert ein wenig an "entgangene Urlaubsfreude" im Reiserecht. Der BGH hatte also über die Frage zu entscheiden, ob Schadensersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines DSL-Anschlusses zu leisten ist.

 

4. Die Entscheidung

 

Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 24. Januar 2013 (Az. III ZR 98/12) für Festnetz und Fax abgelehnt. Hier war der BGH der Auffassung, dass man in heutiger Zeit mit einem Mobilfunkgerät so gut aufgestellt ist, dass sich ein fehlendes Festnetz bei der Lebensqualität nicht signifikant mindernd niederschlägt. Ähnlich sei es beim Fax, zumal E-Mails das Fax im privaten Bereich bereits strak verdrängt haben.

 

Die Nutzung des Internets allerdings stelle ein Gut dar, deren Nutzung auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung sei. Der BGH begründete dies mit der Vielfalt der Möglichkeiten, die das Internet in heutiger Zeit bietet. Als Beispiel führte der BGH an, dass das Internet der Information (in Form von Text-, Audio-, Video-, Bilddateien etc.) genau so diene, wie der Recherche (in Form von Lexika, Zeitschiften, Fernsehen etc.), der Kommunikation (über Mails, Foren, Blocks, soziale Netzwerke, etc.) als auch der Abwicklung von Rechtsgeschäften diene (Anbahnung und Abschluss von zahlreichen Verträgen über E-Commerce etc.).

 

Zur Höhe des erstattungsfähigen Schadens führte der BGH aus, es seien die marktüblichen durchschnittlichen Kosten zu verlangen, die ein Internetanschluss (ohne Telefon und Fax) bei einem anderen Anbieter für die Zeit des Ausfalls kosten würde.

 

5. Fazit / Bewertung

 

Die Entscheidung ist für Verbraucher nett, aber nicht toll. Der BGH erkennt erstmalig an, dass das Internet eine erhebliche Bandbreite von Möglichkeiten bietet und der Ausfall des Internets deshalb einen Einschnitt in die Lebensqualität darstellt. Auf der anderen Seite begrenzt der BGH den Schadensersatz wegen (vereinfacht ausgedrückt) "entgangener Lebensqualität" auf die marktüblichen Kosten eines alternativen Internetanbieters. Das dürfte einem Schadensersatz von maximal ca. einem Euro pro Tag entsprechen.

 

Neu für den Verbraucher ist hier eigentlich nur, dass er den Schadensersatz nun verlangen kann, ohne auch tatsächlich für die Zeit des Internetausfalls einen anderen Internetanbieter mit der Versorgung zu beauftragen. Mit anderen Worten: Betroffene können den Euro pro Tag verlangen, ohne nachweisen zu müssen, dass sie den Euro für alternatives Internet auch wirklich ausgegeben haben.

 

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