BGH: Grundsatzurteil zur Entschädigung für Passagiere bei einem Pilotenstreik

Reise und Verbraucherschutz
21.08.2012367 Mal gelesen
Wenn der Flug wegen eines Streiks der Piloten annulliert haben muss, haben Passagiere normalerweise keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Form einer pauschalen Ausgleichszahlung. Allerdings muss die Fluggesellschaft sich auch anstrengen, um die Streikfolgen für die Passagiere in Grenzen zu halten. Wenn sie das nicht macht, kommt eine Entschädigung in Betracht.

In den beiden zugrundeliegenden Fällen waren die gebuchten Rückflüge wegen eines Pilotenstreiks annulliert worden. Die betroffenen Passagiere wurden auf andere Flüge umgebucht und konnten dadurch erst nach einer Verspätung von mehreren Tagen nach Hause fliegen. Die betroffenen Passagiere gaben sich dabei nicht mit den angebotenen Unterstützungsleistungen in Form Mahlzeiten und der Unterbringung in einem Hotel bis zum Abflug zufrieden. Sie verlangten von der Lufthansa eine Ausgleichzahlung in Höhe von 600 Euro pro Passagier und beriefen sich dabei auf Art 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG Nr. 261/2004).

 

Die Lufthansa weigerte sich jedoch, die geforderte Ausgleichszahlung zu leisten. Sie berief sich auf die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Hiernach braucht keine Ausgleichzahlung geleistet zu werden, wenn eine Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese sich nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Lufthansa argumentierte damit, dass aufgrund des Streiks außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne vorgelegen hätten.

 

Im Folgenden vertraten die von den Flugpassagieren angerufenen Gerichte auch in der Berufungsinstanz unterschiedliche Auffassungen darüber, inwieweit ein Pilotenstreik als außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist.

 

Der Bundesgerichtshof stellte hierzu mit Urteil vom 21.08.2012 (Az. X ZR 138/11) fest, dass auch bei Streik der eigenen Piloten gewöhnlich der Ausgleichsanspruch entfällt, weil es sich um eine außergewöhnliche Situation im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung handelt. Diese kann normalerweise auch nicht von der Fluggesellschaft in den Griff bekommen werden.

 

Anders ist das allerdings unter Umständen dann, wenn die Fluggesellschaft bei der Ankündigung eines Streiks nicht alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um Annullierungen infolge des Streiks möglichst zu vermeiden. Es muss hierzu unter anderem alle verfügbaren Ressourcen einsetzen. Aus diesem Grunde verwies der Bundesgerichtshof in einem Fall die Sache zur Vorinstanz zurück. Diese muss die notwendigen Feststellungen nachholen und dann abschließend entscheiden.

 

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