BGH: Finanzieller Ausgleich unter Kartellsündern

BGH: Finanzieller Ausgleich unter Kartellsündern
19.11.2014218 Mal gelesen
In seiner gestrigen Entscheidung hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) Kartellsündern erlaubt, hinsichtlich der von ihnen bezahlten Geldbußen sich gegebenenfalls an weiteren Mitgliedern des Kartells schadlos zu halten.

Die bisherige Praxis war so, dass einmal von den Kartellbehörden verhängte Geldbußen von den Unternehmen zu bezahlen waren. Hieran ändert sich natürlich auch nichts. Allerdings bleibt ein "Kartellsünder" nun nicht mehr zwingend auf genau diesem Betrag "hängen". Er kann von seinen Mit-Kartellmitgliedern gegebenenfalls - sollte deren Anteil an dem Kartellverstoß z. B. erheblich höher zu bewerten sein - einen finanziellen Ausgleich fordern. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

BGH, Urteil vom 18. November 2014

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, nach welchem Maßstab eine Geldbuße, die die Europäische Kommission gegen mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner verhängt hat, im Innenverhältnis auf die einzelnen Schuldner zu verteilen ist.

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2, die im August 2004 sämtliche Anteile an der Beklagten zu 1 erwarb. Zu diesem Zeitpunkt nahmen Beschäftigte der Beklagten zu 1 bereits seit einigen Monaten an Kartellabsprachen zum Vertrieb von Calciumcarbid teil, die sie ab Juli 2005 auf den Vertrieb von Magnesiumgranulat ausweiteten. Ab November 2006 veräußerte die Klägerin ihre Anteile an der Beklagten zu 2, bis sie zum 22. Juli 2007 vollständig ausschied.

Mit Entscheidung vom 22. Juli 2009 verhängte die Europäische Kommission (COMP/39.396, K(2009) 5791 endg) gegen die Klägerin und die Beklagten als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 13,3 Mio. Euro wegen Zuwiderhandlung gegen das europäische Kartellrecht im Zeitraum vom 22. April 2004 (Beklagte zu 1) bzw. 30. August 2004 (Beklagte zu 2 und Klägerin) bis zum 16. Januar 2007. Die Klägerin und die Beklagten haben die Verhängung der Geldbuße vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten, welches - erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - mit Urteilen vom 23. Januar 2014 (T-395/09 und T-384/09) die Geldbuße der Klägerin auf 12,3 Mio. Euro reduziert und die Nichtigkeitsklagen der Parteien im Übrigen abgewiesen hat. Nur die Beklagten haben dagegen Rechtsmittel zum Gerichtshof der Europäischen Union (C-154/14 P) eingelegt.

Die Klägerin zahlte auf die Geldbuße und angefallene Zinsen etwa 6,8 Mio. Euro. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung dieses Betrags. Sie ist der Ansicht, dass die Geldbußen im Innenverhältnis von den Beklagten zu tragen seien, da sie, die Klägerin, sich nicht selbst an dem Kartell beteiligt habe.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin habe als Obergesellschaft die Geldbuße im Innenverhältnis allein zu tragen, weil ihr mögliche wirtschaftliche Erfolge aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten - durch Gewinnausschüttungen oder Wertsteigerung der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile - zugeflossen seien. Ob das Kartell tatsächlich eine Rendite bewirkt habe, sei unerheblich. Auf Verursachungs- oder Verschuldensbeiträge komme es nicht an. Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden nicht.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof an die im Laufe des Revisionsverfahrens ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angeknüpft. Danach obliegt die Entscheidung über den Ausgleich im Innenverhältnis grundsätzlich den nationalen Gerichten nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts. Im vorliegenden Fall führt dies zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts und damit des § 426 BGB*.

Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht angestellte Erwägung, die Klägerin müsse die Geldbuße als Obergesellschaft und wirtschaftliche Nutznießerin alleine tragen, als nicht tragfähig erachtet. Entsprechend der Grundregel des § 426 BGB sind vielmehr alle für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen. Ausgleichsansprüche einer Obergesellschaft gegen abhängige Gesellschaften können zwar im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn ein Gewinnabführungsvertrag besteht. Das Bestehen einer solchen Vereinbarung hat das Oberlandesgericht aber nicht festgestellt.

Nach der Zurückverweisung wird das Oberlandesgericht die für den Streitfall relevanten Umstände festzustellen haben. Dazu gehören insbesondere die den Beteiligten anzulastenden Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sowie die ihnen aufgrund des Kartellverstoßes zugeflossenen Mehrerlöse oder sonstigen Vorteile.

* § 426 BGB (Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang)

(1) 1Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) 1Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Urteil vom 18. November 2014, KZR 15/12 - Calciumcarbid-Kartell II

OLG München - Urteil vom 9. Februar 2012 - U 3283/11 Kart

WuW/E DE-R 3835

LG München I - Urteil vom 13. Juli 2011 - 37 O 20080/10

Fazit:

Wie problematisch Kartelle sind, wird gerne von Führungskräften in Unternehmen übersehen. Die durch die deutschen und europäischen Kartellbehörden drohenden Geldbußen sind drakonisch. Bereits im ersten Schritt einer Verteidigung gegen entsprechende Geldbußen muss ein an einem Kartell beteiligtes bzw. der Teilnahme verdächtiges Unternehmen immensen Aufwand betreiben, um überhaupt die Verhängung hoher Geldbußen - die Geldbuße im zweistelligen Millionenbereich ist hier keine Ausnahme - abzuwehren bzw. zumindest auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Dies umso mehr, als dass auch seitens der geschädigten Marktgegenseite möglicherweise noch erhebliche Schadensersatzzahlungen drohen, die das Jahresergebnis neben der empfindlichen Kartellbuße weiter drastisch verschlechtern können. Erfreulicherweise besteht nunmehr allerdings durch die neue Entscheidung des BGH die Möglichkeit, bei eigener, eher unmaßgeblicher Beteiligung, Rückgriff insbesondere auf die wirklichen Initiatoren des Kartells zu nehmen.

Das Urteil dürfte auch in Bezug auf die persönliche Haftung der handelnden Geschäftsführer/Vorstände/Führungskräfte interessant sein. Nicht nur, dass auch diese gegebenenfalls bereits seit je her mit einer Geldbuße belegt werden können. Stellt sich ihr Handeln als die "Triebfeder" eines Kartells heraus, ist es durchaus denkbar, dass der aus Kartellbußen stammende Schaden auch gegen sie persönlich geltend gemacht werden wird.

Das gestrige Urteil sollte auf der einen Seite also Mut machen, gegen die wirklichen Initiatoren von Kartellen vorzugehen. Es sollte zudem denjenigen, die sich auf Kartelle einlassen, vor Augen führen, dass das Risiko immenser finanzieller Belastungen alles andere als "rein akademisch" ist. Wer sich in der Lage findet, an einem Kartell teilzunehmen, weil er meint, keine andere Wahl zu haben, sollte sich zudem überlegen, ob er nicht von den Möglichkeiten einer Verschonung durch eine Kronzeugenregelung Gebrauch machen will.