BGH: fiktive Abrechnung von Unfallschäden mit Kaskoversicherung

BGH: fiktive Abrechnung von Unfallschäden mit Kaskoversicherung
12.11.2015250 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner gestrigen Entscheidung ( 11.11.2015 - IV ZR 426/14) zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen in der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung ...

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner gestrigen Entscheidung ( 11.11.2015 - IV ZR 426/14) zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen in der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden können.

 Geklagt hatte der Fahrer eines Mercedes. Dieser hatte sein Fahrzeug nach einen selbstverschuldeten Unfall nicht reparieren lassen und wollte von seiner Kaskoversicherung den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis erstattet haben. Der Versicherer regulierte jedoch nur auf Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens, welchem die Lohnkosten einer regionalen ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lagen. Die Differenz in Höhe von nahezu ? 3.000,00 war Gegenstand der Klage.

Im Ergebnis gab der Senat dem Kläger Recht.

Er führte aus, dass die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des Einzelfalls als "erforderliche" Kosten im Sinne der Versicherungsklausel anzusehen seien.

Demnach könne der Versicherungsnehmer die Aufwendungen dann ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs möglich sei, im Regelfall aber auch, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug handele oder um ein solches, welches der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Werkstatt habe warten und reparieren lassen.

Dass eine der Voraussetzungen vorliegt ist vom Versicherungsnehmer im Bestreitensfall darzulegen und zu beweisen.

Da das Berufungsgericht bislang dazu keine Feststellungen getroffen hatte hat der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Quelle: Pressemitteilungen des BGH Nr. 165/2015 und 187/2015