BGH Entscheidung zum Auszahlungsabschlag: Bei KfW-Darlehen für Verbraucher ab Juni 2010 unwirksam!

Kredit und Bankgeschäfte
17.02.2016225 Mal gelesen
Der vereinbarte Auszahlungsabschlag in KfW-Darlehensverträgen ist unwirksam, wenn das Darlehen nach dem 11. Juni 2010 dem Verbraucher gewährt wurde. Dies entschied der BGH am Dienstag. Eine Geltendmachung Ihrer Ansprüche bietet Ihnen einen erheblichen Mehrwert.

Der vereinbarte Auszahlungsabschlag in KfW-Darlehensverträgen ist unwirksam, wenn das Darlehen nach dem 11. Juni 2010 dem Verbraucher gewährt wurde. Dies hat der BGH am Dienstag entschieden und enttäuschte damit Darlehensnehmer mit älteren Kreditverträgen.

Verbraucher können für KfW-Darlehen nach dem 11. Juni 2010 Geld zurück verlangen!

 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am Dienstag mit der Zulässigkeit von Abschlägen bei der Auszahlung von Darlehen der KfW befasst. Die beklagten Kreditinstitute behielten im Rahmen von Darlehen aus Fördermitteln der KfW einen Abschlag von 4% des jeweiligen Auszahlungsbetrags ein. Die Banken hatten zur Refinanzierung jeweils Darlehensverträge mit der KfW abgeschlossen, die ebenfalls Auszahlungsabschläge von 4% vorsahen.

Der für das Bankrecht zuständige Zivilsenat verwies auf die Revision eines Darlehensnehmers die Sache an das Berufungsgericht zurück. Dieser soll feststellen, ob der nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Darlehensvertrag ein Verbraucherdarlehen betrifft.

Wenn dies der Fall ist, wäre die vereinbarte Abschlagsklausel laut dem BGH nicht wirksam. Die Klausel weicht nämlich zu Ungunsten des Darlehensnehmers von der am 11. Juni 2010 in Kraft getretenen Regelung ab, wonach die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens nicht höher als 1% des vorzeitig zurück gezahlten Betrags sein darf.

Verträge vor 2010 werden durch die Klausel nicht unangemessen benachteiligt!

Die Regelung gilt jedoch nur für Darlehensverträge aus Fördermitteln der KfW, die nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Der BGH wies drei Revisionen anderer Kreditnehmer gegen ihre Banken zurück. Dadurch steht ihnen kein Anspruch auf Rückzahlung des Auszahlungsbetrags zu. Die Klausel in dem Darlehensvertrag, den sie mit ihrer Bank abgeschlossen hatten, ist laut dem BGH wirksam.

 Die Vorschrift des § 592 BGB findet für Darlehnsverträge, die vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossenen wurden, keine Anwendung. In der ungültigen Klausel hieß es, dass ein Disagio von 4% erhoben wird, welcher eine Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung und eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 2% umfasst. Diese Regelung benachteiligt den Verbraucher jedoch nicht unangemessen, da das Bearbeitungsentgelt ein Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist.

Mingers & Kreuzer unterstützt Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche!

Wenn Sie ein KfW-Darlehen nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen haben, bietet eine Geltendmachung Ihrer Ansprüche einen erheblichen Mehrwert. Wir empfehlen hierbei unbedingt die anwaltliche Prüfung im Einzelfall. Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer haben in diesem Bereich bereits einige Erfolge zu verzeichnen und stehen Ihnen dabei sehr gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Prüfung Ihrer Unterlagen telefonisch unter 02461/8081 oder per E-Mail an info@mingers-kreuzer.de.