BGH entscheidet: „Frühestens“—Widerrufsbelehrungen der Sparkassen sind fehlerhaft (BGH, XI ZR 564/15)

Kredit und Bankgeschäfte
20.07.2016209 Mal gelesen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 12. Juli.2016 – XI ZR 564/15 – entschieden, dass die „frühestens“-Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg fehlerhaft ist und ein Darlehensvertrag aus April 2008 daher noch widerruflich sei. Dabei hat der Senat ein zur Revision zugelassenes Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 2015 bestätigt.

Hamburg, 20.07.2016 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 12. Juli.2016 - XI ZR 564/15 - entschieden, dass die "frühestens"-Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg fehlerhaft ist und ein Darlehensvertrag aus April 2008 daher noch widerruflich sei. Dabei hat der Senat ein zur Revision zugelassenes Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 2015 bestätigt. Das Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth hatte eine Belehrung der örtlichen Sparkasse, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", als nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend angesehen. Auf die Gesetzesfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß der BGB-Informationspflichten-Verordnung - hier nach Maßgabe der Überleitungsregelung für die bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung - könne sich die Beklagte nicht berufen. Die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung habe dem Muster nicht vollständig entsprochen. "Das BGH-Urteil lässt sich auf die betreffenden Widerrufsbelehrungen aller Sparkassen im gesamten Bundesgebiet anwenden. Diese können sich nun nicht mehr ernsthaft auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Auch der Einwand der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs wird in der Regel nicht mehr durchgreifen", meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte.

Die Kläger schlossen im April 2008 einen Immobiliardarlehensvertrag über 50.000,00 Euro. Die Beklagte belehrte die Kläger fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten die Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 Euro. Ihre Klage auf Zahlung des verbliebenden Differenzbetrages von 5.815,60 Euro hat das Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht den Klägern einen Teil der Klageforderung zuerkannt. 

"Jetzt sollten sich die Sparkassen bundesweit außergerichtlich vergleichen oder sie werden die Klageverfahren auf breiter Front verlieren", meint Anwalt Hahn. "Das gilt in Hamburg zum Beispiel für die Hamburger Sparkasse und in Kiel für die Förde Sparkasse. Damit dürften in der vorgenannten Konstellation klagabweisende Urteile von Instanzgerichten gegen die Verbraucher zukünftig nicht mehr zu halten sein", so Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die zur Fristwahrung den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erklärt, aber mit der Beauftragung eines anwaltlichen Vertreters noch gewartet haben, eine qualifizierte Interessensvertretung durch ein spezialisiertes Team an.