BGH entscheidet erstmals Schadensersatzklagen von Anlegern von Lehman Bros

Wirtschaft und Gewerbe
28.09.2011414 Mal gelesen
Am 27.09.2011 teilte die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mit, dass es in zwei derzeit anhängigen Verfahren ( XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10) von Anlegern wegen des Erwerbs von Anleihen der Lehman Bros Treasury Co. B.V. entschieden hat.

In den Verfahren geht es dem Bericht zufolge um den Wertpapierkauf von "Bull Express Garant " und "ProtectExpress Anleihen", welche die Anleger von einer Sparkasse erworben hatten, nachdem diese von Mitarbeitern beraten wurden. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten. Mit der Insolvenz der Lehman Bros im September 2008 wurden die Papiere wertlos. Auch die Garantiegeberin, die Lehman Bros Holdings Inc., fiel in die Insolvenz, so dass die Wertpapiere nunmehr praktisch wertlos sind. In den beiden Vorinstanzen wurde die Zahlung auf Schadensersatz zugunsten der Anleger stattgegeben. Die jeweiligen Oberlandesgerichte hatten in den Berufungsverfahren die Entscheidungen abgeändert und die Klagen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nunmehr bestätigt und damit in zwei Parallelverfahren in Lehman-Fällen eine Haftung wegen mangelhafter Anlageberatung der Beraterbanken in den vorliegenden Fällen abgewiesen. Konkret hat der BGH damit eine Schadensersatzpflicht der beratenden Bank abgelehnt, wenn ausreichend über das Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, aufgeklärt wurde. Das besondere Insolvenzrisiko der Lehman Bros in den USA sei in den vorliegenden Fällen im Dezember 2006 bzw. Oktober 2007 für die Banken nicht erkennbar gewesen. Einen besonderern Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung hätte es in den konkreten Fällen nicht bedurft.

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben aber m.E. nicht übersehen, dass in anders gelagerten Fällen eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Anleger zustehen kann. Dies ist für jeden einzelnen Fall allerdings gesondert zu prüfen. Denn jedes Beratungsgespräch zu einem Wertpapierkauf verläuft verschieden und die Anlageziele und Risikobereitschaft des Anlegers sind vielgestaltig. Daher ist wichtig, dass sich Anleger, die mögliche Beratungsfehler gegenüber Banken geltend machen wollen - egal ob bezüglich des Kaufs von Lehman-Zertifikaten oder anderen Wertpapieren - sich zuvor anwaltlich beraten lassen, um eine für ihren Fall geeignete Entscheidung , z.B. zu einer Klage gegen die beratende Bank, treffen zu können. Ein guter Anwalt wird dabei sorgfältig vorgehen und ein persönliches, intensives Gespräch mit dem Anleger und den Beteiligten zum damaligen Beratungsgespräch führen, was unerlässlich ist.  Denn die Beratung alleine auf  "pauschale" Fehler aufgrund ggf. kostenloser "Ferndiagnose"  ist - was letztlich auch die Entscheidung des BGH bestätigt - so gut wie nicht zielführend.

 

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