BGH entscheidet: „Darlehensgebühr in Bausparverträgen unwirksam“

BGH entscheidet: „Darlehensgebühr in Bausparverträgen unwirksam“
09.11.2016531 Mal gelesen
Betroffene Bausparer können mit erheblichen Rückzahlungen rechnen!

Nachdem der BGH im Jahr 2014 bereits Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen als unwirksam beurteilt hat, hat er diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung nunmehr auch für Bausparverträge bestätigt.

"Nicht selten war und ist in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% der Bausparsumme vorgesehen", so Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Stephan Greger. "Da diese separate Darlehensgebühr bei Auszahlung dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird, erhöht sich für den Bausparer ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund die Darlehensschuld."

"Diese weitere verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH ist sehr zu begrüßen. Viele betroffene Bausparer haben in der Vergangenheit auf diesem Wege den vermeintlichen Arbeitsaufwand der Bausparkasse bezahlt und mitfinanziert und erhalten durch dieses Urteil des BGH nunmehr die Möglichkeit die zu Unrecht erhobenen, mitunter sehr hohen, Gebühren zurückzufordern", so Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger weiter.

Betroffene Bausparer sollten schnell handeln und ihre Verträge auf die Möglichkeit zur Rückforderung von zu Unrecht erhobenen Gebühren überprüfen lassen. 

Sicher betroffen sind Bausparverträge, die in dem Zeitraum zwischen 2013 und 2016 in ein Darlehen umgewandelt wurden. Aber auch Bausparverträge vor 2013 sollten in jeden Fall durch einen auf das Bank - und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden.

Sollten auch Sie von diesen unberechtigten Gebühren betroffen sein, registrieren Sie sich auf der unserer Homepage www.bausparer-gebuehr-zurueck.de. Sie erhalten dann weitere aktuelle Informationen. Die gesamte und schnelle Abwicklung Ihrer Rückforderungsansprüche wird von unserer Kanzlei gegen eine günstige Pauschale übernommen. Dies garantiert Ihnen eine rechtssichere und vollständige Geltendmachung Ihrer Ansprüche, da durchaus damit zu rechnen ist, dass die Bausparkassen die Gebühr nicht oder nicht vollständig ausbezahlen werden.