Die Klägerin war im Gebrauchtwagenhandel tätig. Die Beklagte, ebenfalls Gebrauchtwagenhändlerin, hatte in einer Internethandelsplattform ein Kraftfahrzeug mit einer Kilometerlaufleistung von 112.970 in der Rubrik "bis 5.000 km" eingestellt.
Die anschließende Fahrzeugbeschreibung der Beklagten ergab jedoch, dass das angebotene Fahrzeug tatsächlich eine viel höhere Laufleistung aufwies.
Die Klägerin sah in dem Anbieten des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstands-Rubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs. Die obersten Bundesrichter lehnten einen Wettbewerbsverstoß allerdings ab. Es liege keine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern vor, da die Werbung der Beklagten nicht geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs erschließe sich dem Großteil der Verbraucher bereits aus der Überschrift des gemachten Angebots. Insofern könne davon ausgegangen werden, dass ein aufmerksamer Durchschnittsverbraucher den Widerspruch zwischen der Einordnung in die Suchrubrik "bis 5.000 km" und der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des PKW von 112.970 km sofort erkenne.
Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
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