BGH: Die Mietzahlung am dritten Werktag genügt. Formularklauseln unwirksam

Miete und Wohnungseigentum
11.01.2017277 Mal gelesen
Der BGH (Urt. v. 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15) hat entschieden: Wer die Miete am dritten Werktag des Monats überweist, hat rechtzeitig gezahlt.

Es komme nicht darauf an, wann das Geld tatsächlich auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben werde. Anderslautende Klauseln seien unwirksam. Gemäß § 556b, Abs. 1 BGB, der bestimme, daß die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten sei, komme es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, daß die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen sei. Es genüge, daß der Mieter bei ausreichend gedecktem Konto seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteile.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages sei somit eine Klausel, die auf den Eingang des Geldes beim Vermieter und nicht auf die Absendung des Mietzinses abstelle gemäß § 307, Abs. 1, Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Reglung dem Mieter auferlege.

In Formularmietverträgen wird regelmäßig auf den Zahlungseingang am dritten Werktag abgestellt. Der BGH führt aus: Der Gesetzgeber habe nicht auf den Eingang der Miete beim Vermieter abgestellt, sondern es als ausreichend erachtet, daß die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts "entrichtet" werde. Die Entrichtung sei jedoch die Absendung und nicht der Zahlungseingang.

Der Klage lag der Sachverhalt zugrunde, daß eine Mieterin mehrere Monate in Folge ihre Miete am dritten Werktag des Monats in bar bei ihrer Bank eingezahlt und zeitgleich an ihre Vermieterin überwiesen hatte. Der Mietvertrag enthielt die übliche Klausel: "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein." Wegen verspäteter Mietzahlungen kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis daraufhin fristlos wegen ständiger unpünktlicher Zahlung.

Diese Entscheidung entspricht zwar der gesetzgeberischen Intention, nimmt dem Vermieter jedoch die Rechtssicherheit was Mahnung, Kündigung, Verzugszinsen und Verzugskosten angeht. Konsequent wäre es vorliegend, dann die Beweislast dem Mieter aufzuerlegen, der darlegen müßte, daß spätestens am 3. Werkvertrag des Monats sein Konto belastet wurde.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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