BGH: "Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht!" - XI ZR 564/15

BGH: "Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht!" -  XI ZR 564/15
06.10.2016191 Mal gelesen
Der vom Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XI ZR 564/15 veröffentlichte Beschluss ist nur auf den ersten Blick eine Einzelfallentscheidung.

Bei intensiverem Studium der seit einigen Tagen vorliegenden Entscheidung des XI Zivilsenats wird klar, dass Dr. Ellenberger und sein Senat den Banken deutliche Hinweise ins Poesiealbum geschrieben hat. Da geht es zum einen um die Gesetzlichkeitsfiktion von Musterwiderrufsbelehrungen und zum anderen um die Grenzen von Veränderungen, die Banken einhalten müssen, damit ihre Verträge nicht widerrufbar werden. Dr. Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Neuss: "Gerade in dieser Beziehung wird dieses Urteil gegen die Sparkasse Nürnberg noch vielfach in Zukunft zitiert werden, auch in Verfahren, in denen es um andere als den aktuell verhandelten Fehler geht!"

Aktuell hatte sich die Zulässigkeit eines Widerrufes und auch der Anspruch auf entgangenen Nutzen durch den Nachweis eines Fehlers ergeben. Die Bank hatte wie andere Sparkassen auch den Fristanlauf mit einem "Frühestens nach Erhalt dieser Belehrung" definiert. "Nicht ausreichend" fand der BGH und verpflichtete die Sparkasse Nürnberg teilweise zur Auszahlung der vom Kläger berechneten Summe.

Doch das allein würde nicht 29 Seiten Urteilstext begründen. Der BGH ging zudem grundsätzlich auf die Grenzen möglicher Veränderungen ein, die den Anspruch von Banken begründen, sich auf die geltenden Musterwiderrufsbelehrungen verlassen zu können.

 

Zur Gesetzlichkeitsfiktion:
Darunter verstehen Juristen die gesetzliche Zulässigkeit von offiziellen Mustern. Die Bank hatte argumentiert, dass die Anordnung einer Fußnote im Bereich des Unterschriftenfeldes des Sachbearbeiters das deutliche Signal gebe, dass diese Fußnote auch nur dem Sachbearbeiter gilt. Der Senat verwies auf den Einzelfallcharakter und darauf, dass durch die Kennzeichnung eines Wortes in der Belehrung durch eine hoch gestellte Ziffer der Ansprechpartner für die damit verbindende Fußnote ganz klar der Kunde sei und nicht der Sachbearbeiter. "Der Beklagten kommt die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu $ 14 BGB-InfoV af nicht zugute!"

Jansen: "Die Bank kann sich also nicht auf eine in Teilen eventuell vorhandene Übereinstimmung mit oder bestimmten Eigenschaften des Musters übereinstimmenden Details berufen und daraus eine Zulässigkeit der eigenen Belehrung ableiten." Zwar habe der Gesetzgeber durch die Schaffung von Mustern Streit über deren Gesetzmäßigkeit verhindern wollen, die Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion ist aber begrenzt. Durch die vorliegenden Änderungen durch die Sparkasse Nürnberg habe die Sparkasse diese überschritten.

 

Zu den Grenzen
Musterwiderrufsbelehrungen dürfen allenfalls durch Nennung der ausgebenden Firma oder Informationen zu dieser erweitert oder verändert werden. Jansen: "Ändert eine Bank darüber hinaus irgendetwas, dann steht sie sofort auf sehr dünnem Eis!" Sobald eine eigene inhaltliche Bearbeitung erfolgt, verliert das Muster die Schutzwirkung. Jansen weiter: "Damit erübrigt sich grundsätzlich jede Diskussion über Inhalte. Streng genommen bedeutet das Urteil, dass jegliche Veränderung zumindest eine Basis für einen Widerruf darstellt und Darlehensnehmer in die Situation bringt, Widerrufszulässigkeiten sehr Erfolg versprechend zu prüfen oder prüfen zu lassen!"

Dabei wahrt der BGH die Grenze zur Kleinlichkeit: Durch das Verwenden von Formatierungen, grammatikalischen Nuancen und Synonymen verliert das Muster nicht seine Gesetzlichkeitsfiktion, sondern erst dann, wenn inhaltlich Anlass zu Fehldeutungen gegeben ist, oder die Veränderung grob formal nicht mehr dem Muster entspricht, so z.B. durch Zufügung von Feldern oder Fußnoten. Im vorliegenden Fall konnte der Senat gleich mehrere gravierenden Abweichungen nachweisen, z.B. das Fehlen der ladungsfähigen Adresse an der vorgeschriebenen Stelle. Jansen: "Die Veränderungen dürfen die Gesetzlichkeitsfiktion nicht berühren, im vorliegenden Fall haben sie dies aber mehrfach getan - und damit steht die Sparkasse Nürnberg nicht allein, denn offensichtlich gab es Vorgaben bzw. eigene Muster des Sparkassenverbandes!"

Pikantes Detail: Der Senat sagt eindeutig, dass es auf einen kausalen Zusammenhang der aufgeführten Belehrungsfehler für das Unterbleiben eines Widerrufes gar nicht ankommt. Er stellt die Frage" Warum ändert ihr da überhaupt etwas, warum gibt es Muster, wenn Banken sie verändern?" Übersetzt: Es kommt gar nicht darauf an, ob der Fehler innerhalb einer Widerrufsbelehrung wichtig ist: Originaltext aus dem Urteil: "Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht."

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/bankrecht-kapitalmarktrecht