BGH: Branchenbuch-Abzocke durch wettbewerbswidrige Gestaltung eines Angebotschreibens

BGH: Branchenbuch-Abzocke durch wettbewerbswidrige Gestaltung eines Angebotschreibens
05.09.2014723 Mal gelesen
Der BGH hat mit Urteil vom 30.06.2011, Az.: I ZR 157/10 entschieden, dass ein schriftliches Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis wettbewerbswidrig ist, wenn dem Leser durch die optische Aufmachung des Schreibens ein gewollter Vertragsabschluss verschleiert wird.

Die Beklagte stellte im Internet Branchenverzeichnisse für eine Vielzahl von Städten zur Verfügung. Sie versandte ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben an Gewerbetreibende, welches bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck vermittelte, lediglich einen bei der Beklagten bestehenden Brancheneintrag im Hinblick auf die Daten zu aktualisieren. In Wahrheit handelte es sich jedoch um ein Angebot zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages.

Der BGH bejahte einen Wettbewerbsverstoß, da die Beklagte den Werbecharakter ihres an Gewerbetreibende gerichteten Anschreibens verschleiert habe. Eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG und damit auch eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG liege vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet sei, dass die Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen könnten. Vorliegend werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass die beworbene Ware oder Dienstleistung bereits bestellt sei.

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