BGH bestätigt Widerruf von Darlehen im Präsenzgeschäft

BGH bestätigt Widerruf von Darlehen im Präsenzgeschäft
21.02.2017222 Mal gelesen
Der BGH hat den Widerruf eines Darlehens bestätigt, das die Kläger im Jahr 2006 zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen hatten. Die Kläger hatten die Vertragsunterlagen der Bank in der Filiale erhalten und unmittelbar unterschrieben (sog. Präsenzgeschäft).

Der BGH hat den Widerruf eines Darlehens bestätigt, das die Kläger im Jahr 2006 zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen hatten. Die Kläger hatten die Vertragsunterlagen der Bank in der Filiale erhalten und unmittelbar unterschrieben (sog. Präsenzgeschäft). Die Verträge enthielten jeweils eine Widerrufsbelehrung mit folgender Formulierung:

"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden".

Nachdem die Kläger das Darlehen aufgrund einer "Aufhebungsvereinbarung" gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.569,82 € "unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des geschlossenen Darlehensvertrages einschließlich der Widerrufsbelehrung" beendet hatten, widerriefen sie im November 2014 ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

Fehlerhafte Belehrung

Der BGH erachtet die erteilte Widerrufsbelehrung als nicht ordnungsgemäß. Nach Auffassung des BGH (Urt. v. 21.02.2017, Aktz. XI ZR 381/16) kann die Belehrung auch so verstanden werden, dass die Widerrufsfrist bereits mit dem Vertragsangebot der Bank und unabhängig von der Annahmeerklärung des Verbrauchers zu laufen beginnt. Bereits in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 (Aktz.: XI ZR 33/09) hatte der BGH die Formulierung "Vertragsurkunde" als zu undeutlich qualifiziert.

Präsenzgeschäft unerheblich

Nunmehr stellte der BGH ergänzend klar, dass die Belehrung auch dann fehlerhaft ist, wenn der Verbraucher den Vertrag mit der Belehrung in der Bankfiliale erhalten hat und seine Annahmeerklärung unmittelbar auf das Darlehensangebot der Bank hin abgibt. Damit erteilte der BGH der Argumentation der Bank die Absage, dass der Widerruf von Darlehen, die der Kunde unmittelbar in der Bankfiliale abschließt (sog. Präsenzgeschäft) trotz fehlerhafter Belehrung ausgeschlossen sei.

Aufhebungsvereinbarung steht Widerruf nicht entgegen

Zudem hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Aufhebungsvereinbarung mit der Bank für das Darlehen einen anschließenden Widerruf grundsätzlich nicht hindert. Immer wieder greifen Gerichte eine vorzeitige Aufhebungsvereinbarung über das Darlehen als Begründung dafür auf, dass das Widerrufsrecht mit dessen Abschluss verwirkt werde. Dieser Rechtsauffassung ist der BGH nunmehr entgegengetreten.

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