BGH: Auch treuhänderische Kommanditisten haben ein Auskunftsrecht

BGH: Auch treuhänderische Kommanditisten haben ein Auskunftsrecht
06.02.2013517 Mal gelesen
Fachanwalt Dr. Meschede: "Die Entscheidung birgt Vor- wie Nachteile für die Fondszeichner.”

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen die Revision von Fondsgesellschaften verworfen, die  treuhänderischen Kommanditisten Einblick in die Gesellschafterlisten verwehrt hatten. Die Fondsgesellschaften beriefen sich auf Datenschutz und darauf, dass Anteilseigner, die nicht namentlich in den Kommanditisten-Listen geführt werden, sondern hier durch einen Treuhänder vertreten sind, Anspruch auf Anonymität hätten.

Das sah das OLG München in insgesamt vier Filmfonds-Fällen grundsätzlich anders und bestimmte, dass Kommanditisten gleichgestellt zu behandeln seien. In allen in München verhandelten Verfahren wurde die Revision vor den BGH getragen - zwei Mal wurde diese nach mündlicher Verhandlung zurückgezogen, zweimal nun endgültig abgewiesen.

Kommanditisten, deren Einlage über Treuhänder verwaltet wird, ist nun sehr deutlich das Recht zugesprochen worden, Listen aller Gesellschafter anzusehen. Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht und Partner bei mzs-Rechtsanwälte in Düsseldorf: "Andererseits muss es diesen Kommanditisten freilich auch bewusst sein, dass das Karlsruher Urteil auch das Ende der Anonymität bedeutet!"

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat damit klargestellt, was in Fachkreisen stets als juristischer Status Quo angesehen wurde. Die Entscheidung birgt Vor- wie Nachteile für die Fondszeichner."

Mehr Infos auch auf www.geschlossene-fonds-recht.de