BGH - Anspruch eines Arztes auf Löschung seines Profils im Ärzteportal

BGH - Anspruch eines Arztes auf Löschung seines Profils im Ärzteportal
24.09.20141082 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten bzw. seines Profils in einem Ärzteportals entschieden und einen pauschalen Löschungsanspruch bezogen auf die allgemeine Arzt- und Praxisdaten sowie Bewertungen durch Portalnutzer abgelehnt.

Der BGH hat sich mit dem Löschungsanspruch eines Arztes in einem Portal zur Arztsuche und Arztbewertung auseinandergesetzt.

Geklagt hat ein niedergelassener Arzt gegen den Portalbetreiber. Über das Portal können User kostenlos Informationen zu Ärzten und Heilberufsträgern abrufen. Die abrufbaren Informationen umfassen dabei u.a. Name, Fachrichtung, sowie Angaben zur Praxis, wie Anschrift, Kontaktdaten sowie Sprechzeiten. Gleichzeitig war eine Bewertung des Arztes durch registrierte Portalnutzer möglich. Für die Registrierung dieser war lediglich die Angabe einer verifizierten E-Mail-Adresse erforderlich. 

Der Kläger beanstandete einerseits die Erfassung der Daten zu seiner Person und Praxis, insbesondere seines Namens, Fachrichtung und Anschrift der Praxis und andererseits der abgegebenen Bewertungen. Er beantragte, die gespeicherten Daten seines Profils und die Bewertungen zu löschen, da er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah.

Nachdem der Arzt bereits in der 1. und 2. Instanz mit seiner Klage gescheitert war, wies auch der BGH die Revision zurück und lehnte einen Löschungsanspruch ab.

Der BGH sah in seinem Urteil vom 23.09.2014 keine Rechtsverletzung des Portalbetreibers.

Die Speicherung, Erhebung und Nutzung der Daten seien nach den Regelungen des Datenschutzgesetzes zulässig. Zwar stelle die Aufnahme eines Arztes in ein entsprechendes Bewertungsportal eine nicht unerhebliche Belastung dar, da sie die Arztwahl von Patienten beeinflussen könne. So bestehe die Möglichkeit, dass negative Bewertungen auch zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Zudem sei die Gefahr des Missbrauchs von Bewertungsportalen gegeben. Allerdings verwies der BGH unter dem Aspekt der freien Arztwahl auf das erhebliche Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen. Das Ärztebewertungsportal stelle dabei Patienten die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die gespeicherten Daten des Arztes berühren diesen nur in seiner sog. "Sozialsphäre". Insofern müsse sich der Einzelne durchaus auf eine Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen.

Zudem sah der BGH den Kläger nicht schutzlos einer Missbrauchsgefahr ausgeliefert. Ihm stünde die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonstiger unzulässiger Bewertungen zu. Die Möglichkeit der anonymen Abgabe von Bewertungen führe zu keiner anderen Bewertung, da die anonyme Nutzung dem Internet immanent ist.

Quelle: BGH, Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 358/13 -, PM 132/14 des BGH vom 24.09.2014

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der BGH ohne konkreten Anlass keinen pauschalen Löschungsanspruch der erfassten Daten und Bewertungen gesehen hat. Ungeachtet dessen bestünde ein solcher, wenn eine unzulässige Bewertung vorliegen würde. Die zu Löschungen von Bewertungen entwickelte Rechtsprechung wird nach unserer Auffassung durch das Urteil nicht tangiert.