BGH: Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach erfolgreichem Darlehenswiderruf

BGH: Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach erfolgreichem Darlehenswiderruf
21.02.2017328 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Februar 2017 erneut bestätigt, dass die vorzeitige Ablösung eines Darlehens und eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung zwischen Verbraucher und Bank einem späteren Widerruf nicht entgegenstehen (Az.: XI ZR 381/16).

"Im Klartext heißt das, dass der Verbraucher eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen kann, wenn der Darlehensvertrag erfolgreich widerrufen wurde", erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss. Außerdem stellte der BGH klar, dass es für die Bewertung der Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung nicht darauf ankommt, ob die Beteiligten an einem Tisch gesessen und möglicherweise ein gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien bezüglich der Widerrufsbelehrung angenommen werden kann. Rechtsanwalt Jansen: "Der BGH stellte unmissverständlich klar, dass der Verbraucher zwingend schriftlich über sein Widerrufsrecht aufgeklärt werden muss und mögliche Fehler in der Widerrufsbelehrung nicht durch mündliche Erklärungen aus der Welt geschafft werden können."

In dem Fall vor dem BGH ging es um den Widerruf eines 2006 geschlossenen Immobiliendarlehens mit einer zehnjährigen Laufzeit. Beim Vertragsabschluss saßen ein Vertreter der Bank und die beiden Verbraucher an einem Tisch und die den Verbrauchern erstmals vorgelegten Vertragsunterlagen wurden unterzeichnet. Dazu gehörte auch eine Widerrufsbelehrung, in der es u.a. hieß, dass der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag, nachdem die Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde, beginnt.

Da die Verbraucher die finanzierte Immobilie 2014 verkaufen wollten, wollten sie das Darlehen vorzeitig ablösen. Die Bank erklärte sich dazu unter der Bedingung bereit, dass die Verbraucher eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten. Dazu erklärten sich die Verbraucher unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des Darlehensvertrags und der Widerrufsbelehrung bereit. Einen Monat später erklärten sie den Widerruf und klagten auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage zwar ab, der BGH kam allerdings zu einer anderen Auffassung. Die Widerrufsbelehrung sei nicht eindeutig formuliert. Sie könne so verstanden werden, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers anlaufe. Dieser Fehler könne auch nicht durch mündliche Erklärungen behoben werden. Ebenso wenig stehe eine Aufhebungsvereinbarung einem späteren Widerruf entgegen, so der BGH, der den Fall an das Landgericht zurückverwies. Dieses muss nun noch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH aus Juli 2016 prüfen, ob das Widerrufsrecht möglicherweise treuwidrig ausgeübt wurde.

"Der Fall zeigt, dass ein Widerruf auch durchgesetzt werden kann, wenn die Bank ihn zunächst nicht akzeptiert und auf diese Weise auch eine geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt werden kann", so Rechtsanwalt Jansen.

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/bankrecht