BGH am 22.01.08: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

 Freiberufler oder Selbstständiger
16.04.20083074 Mal gelesen

 In seinem Beschluss vom 22.01.2008 (Az VIII ZB 57/07) hatte sich VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage zu beafssen, ob die dem Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr auch bei der Kostenfestsetzung eines gerichtlichen Verfahrens auf die dortige Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

Seiner zuletzt mit Urteil vom 07.03.2007 (Az VIII ZR 86/06) geäußerten Rechtsauffassung folgend stellte der BGH klar, dass an dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes festzuhalten ist und sich die Verfahrensgebühr entsprechend verkürzt, wenn zuvor eine Geschäftgebühr entstanden ist.
Die Geschäftsgebühr selbst sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend zu machen. Etwaiger Mehraufwand im Kostenfestsetzungsverfahren sei ebenso hinzunehmen wie Ungleichbehandlungen aufgrund des Unterlassens einer vorgerichtlichen Tätigkeit überhaupt.
Bemerkenswert ist die Feststellung des BGH, wonach die Ermittlung der Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr meist unproblemtisch sei, da in Nr. 2400 VV RVG eine Regelgebühr vorgesehen sei. Gemeint ist hier die wohl Gebühr von 13/10, die innerhalb des Rahmens von 5/10 bis 25/10 nur bei umfangreicher und schwieriger Tätigkeit überschritten werden kann.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim