BGH: Adwords-Anzeige als Markenrechtsverletzung

Internet, IT und Telekommunikation
17.09.2013307 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass die Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige durch einen Mitbewerber des Markeninhabers eine Markenverletzung sein kann. (Az. I ZR 172/11)

Betreiberin eines Erotik-Online-Shops gibt als Schlüsselwort "Beate Uhse" an

Im Fall ging es um die Betreiberin eines Internetshops unter dem Domainnamen "eis.de". Über diesen Shop vertreibt sie Erotikprodukte. Die Betreiberin hatte als Schlüsselwort für ihre geschaltete Adwords Werbeanzeige "Beate Uhse" angegeben. Dies hatte zur Folge, dass bei der Eingabe des Wortes "Beate Uhse" bei Google folgende Anzeige hervorgerufen wurde:

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Die Vertreiberin der sehr erfolgreichen "Beate Uhse" Erotikartikel, sah in dieser Schlüsselwortangabe eine Markenrechtsverletzung.

Der BGH schließt eine Markenrechtsverletzung nicht aus

Der BGH teilte diese Bedenken. Er bezog sich auf eine Stellungnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verwendung bekannter Marken als Schlüsselwort einer Adwords-Werbung. Danach kann die Verwendung des Namens einer bekannten Marke für die Werbung eines Produktes, das mit demjenigen identisch ist, für die die Marke ursprünglich eingetragen wurde, eine Markenrechtsverletzung darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Marke einen gewissen Bekanntheitsgrad hat und diese Marke durch die Benutzung des Schlüsselworts ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Hier verkauft die Betreiberin des Internetshops ebenfalls Erotikartikel. Insofern ist eine Markenrechtsverletzung nicht auszuschließen. Der Fall wurde zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main überwiesen. Das Gericht hatte es versäumt die genauen Umstände für die Prüfung einer eventuellen Markenrechtsverletzung festzustellen. Dies muss das Gericht nun nachholen und anschließend entscheiden, ob die Marke durch die Umstände in diesem konkreten Fall möglicherweise rechtswidrig ausgenutzt oder beeinträchtigt wurde.

Grundsätzlich ist es erlaubt, das Schlüsselwort einer bekannten Marke zu nutzen. Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Funktion und das Image der Marke dadurch nicht beeinträchtigt werden. Wird in der Anzeige lediglich eine Alternative zu den Waren des Markeninhabers vorgeschlagen, fällt dies in der Regel noch unter den erlaubten Wettbewerb.

 

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