BGH: Abgebrochene eBay Auktion führt zu hohen Schadensersatzforderungen

 BGH: Abgebrochene eBay Auktion führt zu hohen Schadensersatzforderungen
13.11.2014291 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat im Fall eines eBay Auktionsabbruch dem Bieter einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5249 Euro zugesprochen dafür, dass der Anbieter eines Gebrauchtwagens seine eBay Auktion vorzeitig abgebrochen und das Auto anderweitig verkauft hatte (VIII ZR 42/14 – Urteil vom 12. November 2014)

Vertrag ist grundsätzlich wirksam, außer Abbruch ist nach eBay AGB gerechtfertigt

Damit bestätigt der BGH seine Rechtsansicht, dass eine eBay Auktion nur dann rechtmäßig abgebrochen werden kann, wenn eine "gesetzliche" Berechtigung dafür vorliegt im Sinne der eBay AGB. In seinem Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10 stellte der BGH fest: "Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht."

Verkauf an Dritten ist kein legitimer Grund für Auktionsabbruch

Das Finden eines Käufers außerhalb der eBay Auktion gehört nicht zu diesen Gründen. Derjenige, der eine Aktion abbricht, weil er den Artikel weiterverkauft hat, hat insofern schlechte Karten aus dem Vertrag mit dem Höchstbietenden herauszukommen.

Angebot zum Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Euro

Im zu entscheidenden Fall hatte der Bieter einen Gebrauchtwagen bei eBay eingestellt und das Mindestgebot bei einem Euro festgesetzt. Zudem setzte er eine Preisobergrenze in Höhe von 555,55 Euro. Prompt bot jemand für einen Euro mit. Wenig später brach der Bieter die Auktion ab, weil er in der Zwischenzeit anderweitig ein Kaufangebot in Höhe von 4200 Euro bekommen hatte. Der 1-Euro Bieter bestand jedoch auf den aus seiner Sicht wirksam zustande gekommenen Kaufvertrag und verlangte nun Schadensersatz für den Gebrauchtwagen, der nun nicht mehr an ihn übergeben werden konnte. Die Höhe des Schadensersatzes belaufe sich dabei auf 5.250 Euro, da dies dem Wert des Gebrauchtwagens entspreche.

BGH spricht Schadensersatz für reellen Wert des Gebrauchtwagens zu

Der Bundesgerichtshof hat diesen Schadensersatzanspruch nun bejaht, mit Abzug von einem Euro. Immer wieder gibt es Streit darüber, ob die Verträge nach einem eBay Abbruch wirksam sind und ob gegebenenfalls Schadensersatz verlangt werden kann. Entscheidend kommt es hier auf den Grund des eBay Abbruchs an. Wer die angebotene Ware einfach weiterverkauft und sich damit nicht auf einen von eBay vorgesehenen Abbruchsgrund berufen kann, muss in der Regel mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Bieter um einen sogenannten Abbruchjäger handelt, der genau auf so eine Situation hofft (Vgl. Entscheidung des OLG Hamm, die im Falle eines Abbruchjägers den Schadensersatzanspruch bejaht hat).

Der BGH betonte insbesondere, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB*) nichtig ist. Das Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts sei bei Internetauktionen nicht ungewöhnlich. Im Gegenteil: Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen, so der BGH.

Die eBay AGB - Abbruchsgründe

  • 10 Ziffer 7:

"Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Weitere Informationen."

In den "Weiteren Informationen" wird auf folgendes hingewiesen:

"Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung [.] lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden [.].

Sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt, der Sie dazu berechtigt, sich von Ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote technisch umsetzen. Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen. Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an."

 

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